Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) für Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt
Was sind Tüten & Folienverpackungen nach dem Einwegkunststofffondsgesetz?
Ob Chipstüte, Trockenfleisch (Beef Jerky) Packung, Snack-Würste in Kunststoffpackung, Wiener Würste oder Salami Sticks im Vakuumbeutel, Nussschnecken im beschichteten Bäckerbeutel, Schokoriegel-Folie oder Nussbeutel – flexible Kunststoffverpackungen gehören zu den am meisten verbreiteten Einwegverpackungen im Lebensmittelbereich. Nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind genau diese Snackverpackungen mit sofort verzehrbarem Inhalt prüfpflichtig. CERTIPLAST sorgt dafür, dass Hersteller, Händler und Importeure ihre Prüfpflichten rechtssicher und ohne unnötige Bürokratie erfüllen.
In der Anlage Nummer 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes wird aufgeführt, was unter Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt verstanden wird:
"Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf."
Was sind Tüten und Folienverpackungen nach dem Gesetz?
Das Gesetz meint mit dieser Kategorie Verpackungen aus flexiblem Kunststoffmaterial, die:
- ☑️ Lebensmittel enthalten,
- ☑️ deren Inhalt sofort verzehrt werden kann,
- ☑️ die keiner weiteren Zubereitung bedürfen.
Beispiele: Chipstüten, Folienverpackungen von Schokoriegeln oder Kaugummi, Beutel für Nüsse, Doypacks mit Beef Jerky, Standbodenbeutel mit Süßigkeiten, Keksen oder Popcorn, Siegelrandbeutel mit Würsten (Wienerwurst beispielsweise), Kraftpapierbeutel mit Sichtfenster sowie Faltenbeutel mit Beschichtung.
👉 Nicht betroffen sind Verpackungen mit Lebensmitteln, die erst gekocht oder weiterverarbeitet werden müssen – etwa Linsen, Gewürze oder rohes Fleisch im Vakuumbeutel.
Wer gilt als „Hersteller“ und ist prüfpflichtig?
Entscheidend ist: Der Erstinverkehrbringer – also derjenige, der die befüllte Snackverpackung erstmals auf den deutschen Markt bringt – gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes.
- ☑️ Lebensmittelproduzenten, die Snacks in diesen Verpackungen verkaufen.
- ☑️ Metzger & Bäcker, die Produkte, wie Würste (Pfefferbeißer) in Vakuumbeutel oder Brot im Bäckerbeutel mit Sichtfenster abgeben.
- ☑️ Co-Packer / Abfüller von Lebensmitteln in entsprechenden Verpackungen, wie Standbodenbeutel oder Schlauchbeutel.
- ☑️ Importeure und Online-Händler, die Snacks, Wurstwaren oder Süßwaren aus dem Ausland direkt nach Deutschland verkaufen.
Alle diese Betriebe gelten im rechtlichen Sinn als „Hersteller“ und müssen daher die Verpackungsmengen melden und prüfen lassen.
6 Praxisbeispiele für prüfpflichtige Tüten und Folienverpackungen
Der größte Anteil an EWK-Verpackungen fällt auf Tüten und Folien mit Lebensmittelinhalt. Also ausgenommen sind hier die Plastiktüten bzw. Tragetaschen, da der Lebensmittelinhalt fehlt. Diese fallen in einen andere Kategorie. Lebensmittelverpackungen gibt es in diversen Formen und Ausprägungen. Deshalb wollen wir Ihnen mit diesen kurzen Beispielen illustrieren, um welche Verpackungen es unter anderem geht bzw. welche melde und die Mengen prüfpflichtig sind.
1. Snack-Hersteller:
Der deutsche Hersteller kauft Frischfleisch vom Schlachter und produziert damit einen Trockenfleisch-Snack (Beef Jerky, Biltong). Dieses Dörrfleisch wird in der eigenen Produktion über eine Multikopfwaage vollautomatisch in Doypacks (Standbodenbeutel aus einem Materialverbund von PE und PP) abgefüllt. Im Anschluss werden die Verpackungen über den Online Shop, Großhandel und Einzelhandel verkauft.
👉 Diese Verpackungen sind prüfpflichtig, weil sie ein verzehrfertiges Lebensmittel in einer Tüte enthalten. Der Produzent ist zudem Abfüller und damit Verantwortlich für die Prüfung und Mengenmeldung.
2. Metzgerei:
Eine Metzgerei mit eigener Hausschlachtung produziert vielerlei Wurst- und Fleischwaren. Wiener Würste, kleine Salami und geräucherte Schinken werden in Vakuumbeutel verpackt und zum Verkauf an der Wursttheke angeboten. Ebenfalls wird frischer Wurstaufschnitt (Mortadella) in die übliche Folie eingepackt und verkauft. Darüber hinaus werden auch Bratwürste und Weißwürste hergestellt und in diese Beutel verpackt und verkauft.
👉 Die Vakuumbeutel und die Folie für den Aufschnitt der zuerst genannten Produkte sind prüfpflichtig, da sie Lebensmittel enthalten, die sofort gegessen werden können. Bratwürste und Weißwürste können nicht direkt verzehrt werden, da sie erhitzt werden müssen. Letztere Tüten bzw. Beutel sind somit nicht prüfpflichtig.
3. Bäckerei
Eine lokale Bäckerei stellt neben frischen Semmeln leckere Krapfen, Nussecken und auch Torten sowie Kuchen her. Die Waren kommen direkt aus der Backstube und werden im Verkaufsraum im vorderen Teil des Hauses in der Vitrine und an der Theme ausgestellt. Ein Kunde bestellt folgende Waren: 1 Baguette. Dieses wird in einem langen Baguettebeutel mit Sichtstreifen verpackt. 5 Krapfen. Diese kommen in einem Bäckerbeutel mit Beschichtung. zum Schluss kauft der Kunde noch 2 Stück Kuchen. Die beiden Kuchenstücke werden in einer Plastikfolie eingewickelt.
👉 Alle im obigen Beispiel genannten Verpackungen sind prüfpflichtig, da es sich um einen EWK-Folien bzw. Tüten handelt und die Bäckerei diese mit verzehrfertigen Lebensmitteln befüllt und verkauft.
4. Abfüller / Co-Packer:
Ein Lohnabfüller bekommt einen Auftrag von einem Produzenten seine Weingummis abzupacken. Der Produzent schickt die Süßigkeiten in Big-Packs zum Co-Packer. Dieser füllt diese in seine Abpackmaschine (Multi-Head Weigher). Als Verpackung dient eine bedruckte Folie, die auf der Maschine zu einem Schlauchbeutel geformt und die Weingummis darin verpackt werden.
👉 Hier besteht eine Prüfpflicht für den Co-Packer. Die Folie wird zu einer Tüte verarbeitet und mit Süßigkeiten befüllt, die direkt aus der Packung gegessen werden können. Somit sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Beutel als Einwegkunststoffverpackung zu klassifizieren.
5. Online-Händler
Ein auf Feinkost spezialisierter Online-Shop-Händler bezieht aus ganz Europa und den USA Lebensmittel. Diese verkauft er über seinen eigenen Shopify Online Shop und zusätzlich über den Marktplatz Amazon. Zu den Produkten zählen unter anderem: Marshmallows in einer Plastikverpackung, Schokoladenriegel aus der Schweiz, welche in einer Kunststofffolie mit Aluminium-Anteil verpackt sind. Darüber hinaus bezieht er aus Italien Haselnüsse, die in einer schönen, bedruckten Geschenktüte aus PE eingeschweißt sind. Aus Deutschland kauft der Händler bei einem Produzenten Pralinen, welche in einem Standbodenbeutel in Kraftpapieroptik eingepackt wurden. Der Beutel besitzt im Inneren eine Kunststoffbeschichtung, um eine erhöhte Haltbarkeit und Stabilität zu gewährleisten. Der Händler importiert alle aus dem Ausland stammenden Produkte.
👉 Prüfpflicht besteht in diesem Fall für alle aufgeführten flexiblen Verpackungen und Tüten die der Online-Händler aus dem Ausland importiert. Die Pralinen, die er von einem deutschen Produzenten kauft, sind nicht von ihm zu melden und die Mengen zu prüfen. Dies obliegt dem Befüller.
FAQ zum Thema Lebensmittelbehälter nach dem EWKFondsG
Was sind Tüten und Folienverpackungen im Sinne des EWKFondsG?
Was sind Tüten und Folienverpackungen im Sinne des EWKFondsG?
Unter diese Kategorie fallen typischerweise flexible Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Kunststoffverbund, die für den direkten Verzehr von Lebensmitteln vorgesehen sind. Gemeint sind also keine reinen Transportverpackungen oder Verpackungen für Rohware, sondern Beutel und Folien, die Snacks, Süßwaren oder zubereitete Speisen enthalten. Typische Beispiele sind Chipstüten, Schokoriegel-Verpackungen oder Folien für belegte Brötchen. Wichtig ist: Die Lebensmittel darin müssen sofort verzehrfertig sein.
Welche Materialien sind bei Tüten und Folienverpackungen typisch?
Welche Materialien sind bei Tüten und Folienverpackungen typisch?
Die meisten Tüten und Folien bestehen aus Polypropylen (PP), Polyethylen (PE) oder PET-Verbundmaterialien, oft kombiniert mit Aluminium- oder Papierlagen, um Haltbarkeit und Schutz vor Feuchtigkeit oder Licht zu gewährleisten. Auch Mehrschichtfolien kommen häufig vor, etwa bei Süßwaren oder Knabberartikeln. Entscheidend ist, dass der Kunststoffanteil vorhanden ist – dann fällt sie unter das EWKFondsG.
Ab wann wird eine Folienverpackung zum EWK-Produkt?
Ab wann wird eine Folienverpackung zum EWK-Produkt?
Eine Folienverpackung wird erst dann ein Einwegkunststoffprodukt nach dem EWKFondsG, wenn sie befüllt und erstmals in Deutschland auf den Markt gebracht wird. Leere Folienrollen oder unbedruckte Beutel beim Großhändler sind nicht betroffen. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist also der Befüller (z. B. Metzgerei, Bäckerei, Süßwarenhersteller) oder der Importeur, der befüllte Produkte nach Deutschland einführt.
Welche Beispiele fallen sicher unter die Kategorie?
Welche Beispiele fallen sicher unter die Kategorie?
Zu den eindeutig betroffenen Verpackungen zählen Chipstüten, Schokoriegel- oder Keksfolien, Snacktüten für Nüsse oder Studentenfutter, Folien für belegte Brötchen und Sandwiches sowie Kunststoffbeutel für frische Backwaren wie Croissants oder Donuts. Auch flexible Standbeutel, wenn sie für verzehrfertige Lebensmittel wie trocken Früchte oder Portionssnacks genutzt werden, können darunterfallen. Nicht erfasst sind Verpackungen für Rohprodukte wie Kaffeepulver, Gewürze oder unverarbeitetes Fleisch.
Welche Branchen und Betriebe sind typischerweise betroffen?
Welche Branchen und Betriebe sind typischerweise betroffen?
Die Kategorie betrifft eine Vielzahl von Unternehmen im Food & Beverage-Sektor. Dazu gehören Süßwarenhersteller, Snack-Produzenten, Bäckereien, Metzgereien, Lieferdienste und Importeure von Fertigprodukten. Auch Eigenmarken-Hersteller und Co-Packer, die im Auftrag von Handelsunternehmen Tüten und Folien befüllen, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Alle diese Betriebe müssen ihre Mengen im DIVID-Portal melden, die entsprechende Abgabe entrichten (aktuell 0,876 €/kg) und – je nach Schwelle – eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG durchführen lassen.
Auf den Punkt gebracht:
✅ Das zeichnet eine Tüte oder Folienverpackung aus:
Als Tüten und Folienverpackungen gelten flexible Einwegverpackungen, die häufig aus Kunststoff oder mehrschichtigen Verbundmaterialien bestehen. Sie sind dafür konzipiert, Lebensmittel direkt und ohne zusätzliche Zubereitung anzubieten. Charakteristisch ist die geringe Materialstärke, die sich eng um das Produkt legt und so für Frische, Haltbarkeit und einfachen Transport sorgt.
✅ Höhe der Abgabe pro Kilogramm:
Für Tüten und Folienverpackungen beträgt der gesetzlich festgelegte Beitrag zum Einwegkunststofffonds 0,876 Euro pro Kilogramm. Die Kosten summieren sich gerade bei Unternehmen mit hohen Stückzahlen schnell, sodass eine präzise Mengenmeldung im DIVID-Portal unverzichtbar ist.
✅ Ab wann wird die Verpackung zum EWK-Produkt?
Relevant wird eine Folienverpackung erst in dem Moment, in dem sie mit einem Lebensmittel befüllt und erstmals auf dem deutschen Markt angeboten wird. Leere Beutel beim Großhändler sind nicht betroffen. Hersteller im Sinne des Gesetzes sind daher Bäckereien, Snackproduzenten, Süßwarenhersteller oder Importeure, die befüllte Produkte nach Deutschland einführen.
✅ Typische Tüten und Folienverpackungen
Chipstüten, Riegel- oder Keksfolien, Nuss-Snackverpackungen, Sandwich-Folien oder Beutel für Backwaren wie Croissants und Donuts gehören klar in diese Kategorie. Auch Vakuumbeutel und Folien für Wurst fallen darunter, wenn die Speisen verzehrfertig sind.
✅ Üblich betroffene Geschäfte und Branchen:
Vor allem Süßwarenhersteller, Bäckereien, Metzgereien mit Snackangebot, Gastronomie mit To-Go-Produkten, Lieferdienste und Importeure von Fertiggerichten sind betroffen. Auch Co-Packer, die Eigenmarken im Auftrag abfüllen, gelten rechtlich als Hersteller. Alle diese Unternehmen sind verpflichtet, ihre Jahresmengen anzugeben und – je nach Umfang – eine Prüfung gemäß Einwegkunststofffondsgesetz durchzuführen.
Informationen über Tüten & Folienverpackungen nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Der Begriff „Tüten und Folienverpackungen“ wird im Gesetz weit gefasst. Gemeint sind flexible Verpackungen, die sich der Form des Produkts anpassen oder leicht biegen lassen, häufig aus dünnen Materialschichten bestehen und in der Regel mit modernen Siegel- oder Schweißverfahren verschlossen werden. Besonders wichtig ist, dass die darin enthaltenen Lebensmittel sofort verzehrbar sind. Eine Chipstüte fällt also eindeutig unter diese Kategorie, eine Packung ungekochter Nudeln hingegen nicht. Ebenso sind Schokoriegel, Kekse oder kleine Snacks in Folienverpackungen betroffen, während verpacktes Fleisch oder Tiefkühlprodukte, die noch zubereitet werden müssen, nicht unter diese Kategorie fallen.
Die Materialbeschaffenheit dieser Verpackungen ist vielfältig. Klassische Tüten bestehen meist aus Polyethylen (PE) oder Polypropylen (PP). Beide Kunststoffe sind sehr leicht, lassen sich dünn verarbeiten und bieten gleichzeitig Stabilität. Für Süßwaren, Schokolade und Chips werden häufig PET-Folien eingesetzt, die mit Aluminium oder Papier kombiniert sein können, um zusätzliche Barriereeigenschaften gegen Licht, Sauerstoff oder Feuchtigkeit zu erzielen. Gerade diese Mehrschichtfolien sind in der Praxis üblich, da sie das Aroma schützen und die Haltbarkeit verlängern. Standbodenbeutel oder Doypacks bestehen oft aus Verbundmaterialien, die durch Laminieren mehrerer Kunststoffschichten hergestellt werden. Auch klassische Siegelrandbeutel oder Flowpacks gehören in diese Kategorie. Sie zeichnen sich durch ihre Anpassungsfähigkeit und Stabilität aus, die trotz dünner Schichten eine sichere Verpackung von Lebensmitteln ermöglicht.
Für die Einordnung nach dem EWKFondsG ist entscheidend, wann eine Verpackung zum Einwegkunststoffprodukt wird. Solange ein Beutel leer im Lager eines Verpackungsherstellers liegt, ist er noch nicht relevant. Erst wenn er befüllt und auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird, greift die Regelung. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist daher immer derjenige, der die Verpackung mit einem sofort verzehrbaren Lebensmittel füllt oder der Importeur, der befüllte Produkte nach Deutschland einführt. Das unterscheidet das EWKFondsG auch vom Verpackungsgesetz (VerpackG), das bei Eigenmarken in vielen Fällen den Markeninhaber als Hersteller ansieht. Im EWKFondsG ist es fast immer der Befüller, der die Pflicht trägt.
Die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen sind spürbar. Der Abgabesatz für Tüten und Folienverpackungen liegt derzeit bei 0,876 Euro pro Kilogramm. Angesichts der enormen Mengen, die im Snack- und Süßwarenbereich bewegt werden, entstehen hier erhebliche Kosten. Hinzu kommt die Pflicht zur jährlichen Mengenmeldung bis zum 15. Mai des Folgejahres. Je nach Menge ist außerdem eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG vorgeschrieben, die nur durch einen akkreditierten Prüfer erfolgen darf. Diese Prüfung mündet in einem Prüfbericht und einer Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES), die im DIVID-Portal hinterlegt werden muss.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das nicht nur finanzielle Belastung, sondern auch organisatorischen Aufwand. Mengen müssen erfasst, Belege gesammelt und Kategorien sauber abgegrenzt werden. In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten: Gilt eine Folie für belegte Brötchen bereits als Lebensmittelverpackung? Ist der Nussbeutel prüfpflichtig? Was passiert mit importierten Riegeln aus den USA? Genau an diesen Stellen bietet CERTIPLAST Unterstützung. Mit klaren Checklisten, strukturierten Vorlagen und digitaler Datenaufbereitung begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess.
Die Relevanz dieser Verpackungskategorie ist enorm. Schätzungen zufolge machen Tüten und Folienverpackungen einen Großteil der von der Abgabe betroffenen Einwegkunststoffe aus. Besonders Hersteller von Snacks, Süßwaren, Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren oder Nussprodukten sind betroffen. Aber auch kleinere Betriebe wie Bäckereien oder Metzgereien, die Lebensmittel und Essen in Folien abgeben, unterliegen den gleichen Pflichten wie große Industriebetriebe. Für Importeure gilt das Gleiche: Wer verzehrfertige Produkte aus dem Ausland nach Deutschland bringt, wird automatisch zum Hersteller nach EWKFondsG.
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz verfolgt dabei ein klares Ziel. Es soll die Kosten für die Sammlung, Entsorgung und Reinigung verursachergerecht auf diejenigen verteilen, die Einwegprodukte in Umlauf bringen. Tüten und Folien sind im Alltag allgegenwärtig und tragen erheblich zur Vermüllung des öffentlichen Raums bei. Mit der Abgabe und der Prüfungspflicht nach § 11 wird nicht nur Transparenz geschaffen, sondern auch sichergestellt, dass Unternehmen Verantwortung übernehmen.
CERTIPLAST sorgt dafür, dass diese Verantwortung in einem klar strukturierten, sicheren und effizienten Prozess wahrgenommen werden kann. Wir helfen Ihnen, Ihre Daten zu erfassen, prüfen die korrekte Zuordnung der Verpackungen, erstellen prüffähige Dossiers und koordinieren die Zusammenarbeit mit akkreditierten Prüfern. Damit erfüllen Sie alle Anforderungen des EWKFondsG – rechtssicher, transparent, 100% digital und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand.