Prüfung nach § 11 EWKFondsG für Bäckereien & Cafébetriebe
Warum gerade Bäckereien & Cafés betroffen sind?
Bäckereien gehören in Deutschland zum täglichen Leben. Jeden Tag kaufen Millionen Menschen Brötchen, Croissants, Kuchenstücke oder belegte Snacks „auf die Hand“. Dazu kommt der beliebte Coffee-to-go, der in fast jeder Bäckerei mittlerweile fest zum Angebot gehört. Viele Bäckereien haben sich in den letzten Jahren zu kleinen Cafébetrieben entwickelt, die neben Backwaren auch warme Snacks, Salate oder Getränke anbieten.
Genau hier greift seit 2024 das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG): Immer dann, wenn Speisen oder Getränke in bestimmten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil an Kunden abgegeben werden, entsteht eine Melde- und Prüfpflicht nach § 11 EWKFondsG.
Viele Bäckereien sind überrascht, dass sie als „Hersteller“ gelten. Schließlich produzieren sie keine Verpackungen – sie kaufen diese beim Großhandel ein. Aber: „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der die Verpackung erstmals mit Lebensmitteln befüllt und in Verkehr bringt. Das heißt: Die Bäckerei, die ein belegtes Brötchen in eine Snack-Tüte steckt oder ein in Folie gewickeltes Stück Kuchen verkauft, wird automatisch zum Hersteller.
Das Gesetz verpflichtet diese Betriebe, die Mengen der betroffenen Verpackungen jährlich zu melden und von einem akkreditierten Prüfer bestätigen zu lassen. CERTIPLAST hat sich auf diese Prüfungen im Lebensmittelbereich spezialisiert und sorgt dafür, dass Bäckereien und Cafébetriebe ihre Pflichten schnell, unkompliziert und rechtssicher erfüllen.
Welche Verpackungen sind für Bäckerbetriebe relevant?
Tatsächlich zählt aber jeder Betrieb, der eine prüfpflichtige Verpackung erstmals mit Lebensmitteln befüllt und an Kunden abgibt, als Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Für Bäckereien und Cafébetriebe sind insbesondere vier Verpackungskategorien relevant:
- Lebensmittelbehälter – zum Beispiel To-Go-Schalen für Salate, Snacks oder warme Mahlzeiten.
- Tüten & Folienverpackungen – zum Beispiel Snack-Tüten für belegte Brötchen oder Folien für süße Backwaren.
- Getränkebecher – Coffee-to-go-Becher aus Kunststoff oder beschichtetem Papier, inklusive Deckel (falls z.B. direkt importiert).
- Getränkebehälter – weniger relevant für klassische Bäckereien.
👉 Wichtig: Die Prüfung nach § 11 EWKFonsdG darf nicht vom Unternehmen selbst durchgeführt werden. Nur akkreditierte Prüfer sind zugelassen. CERTIPLAST sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen gesammelt aufbereitet und Ihre Prüfung von akkreditierten Sachverständigen durchgeführt wird.
Praxisbeispiele: 5 typische EWKFondsG Fälle aus dem Alltag einer Bäckerei
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, sich an den Kosten für Sammlung, Reinigung und Recycling dieser Verpackungen zu beteiligen. „Hersteller“ klingt nach großen Fabriken – tatsächlich zählt aber jeder Betrieb, der eine prüfpflichtige Verpackung erstmals mit Lebensmitteln befüllt und an Kunden abgibt, als Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Um die oft abstrakten Gesetzesformulierungen greifbar zu machen, hier fünf konkrete Beispiele:
Beispiel 1: Belegtes Brötchen in einer Snack-Tüte
Ein Kunde bestellt ein belegtes Brötchen für unterwegs. Die Verkäuferin verpackt es in eine kleine kunststoffbeschichtete-Snacktüte mit Sichtfenster.
👉 Prüfpflichtig, weil es sich um eine EWK-Tüte (Einwegkunststoffverpackung) mit verzehrfertigem Lebensmittel handelt, das direkt aus der Verpackung gegessen werden kann.
Beispiel 2: Croissant in einer Folienverpackung
Für den Verkauf außer Haus wird ein Croissant in eine transparente Folienverpackung gesteckt. Der Kunde kann das Gebäck sofort daraus verzehren.
👉 Prüfpflichtig, da flexible Kunststoffverpackungen mit sofort verzehrbarem Inhalt unter das Gesetz fallen.
Beispiel 3: Salat in einer To-Go-Schale
Mittags bietet die Bäckerei zusätzlich frische Salate an, die in Kunststoffschalen mit Deckel verkauft werden.
👉 Prüfpflichtig, weil es sich um einen Einweg-Lebensmittelbehälter handelt, der mit verzehrfertigen Speisen befüllt ist.
Beispiel 4: Kaffee im Einwegbecher
Viele Bäckereien verkaufen täglich große Mengen Coffee-to-go. Ob Latte Macchiato oder Cappuccino – sie werden in Einwegbechern mit Kunststoffbeschichtung und Deckel ausgegeben.
👉 Bedingt Prüfpflichtig. Getränkebecher sind bereits in unbefülltem Zustand ein EWK-Produkt und werden meist vom Produzenten bzw. Großhändler bei der DIVID-Plattform gemeldet. Sollten Sie jedoch Plastikbecher oder beschichtete Pappbecher direkt von einem ausländischen Händler beziehen könnten Sie prüfpflichtig sein.
Beispiel 5: Softdrink aus der PET-Flasche
Einige Bäckereien und Cafés verkaufen zusätzlich Getränke in PET-Flaschen, die sie vom Großhandel beziehen.
👉 Keine Prüfpflicht für die Bäckerei, wenn die Flaschen von einem deutschen Hersteller oder Großhändler stammen. In diesem Fall hat der Vorlieferant die Abgabe und Prüfungspflicht. Nur wenn die Bäckerei direkt importiert, wäre sie selbst prüfpflichtig.
Typische Herausforderungen für Bäckereien durch das Einwegkunststofffondsgesetz
Ich bin doch nur ein kleiner Betrieb – betrifft mich das Plastikgesetz überhaupt?
Ich bin doch nur ein kleiner Betrieb – betrifft mich das Plastikgesetz überhaupt?
Ja, auch kleine Mengen sind melde- und ab 100 kg im Jahr auch prüfpflichtig.
Kann ich das selbst erledigen - also die DIVID-Prüfung?
Kann ich das selbst erledigen - also die DIVID-Prüfung?
Nein. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass nur akkreditierte Prüfer die Prüfung abnehmen dürfen.
Welche Verpackungen zählen wirklich als Einwegkunststoffprodukt?
Welche Verpackungen zählen wirklich als Einwegkunststoffprodukt?
Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Brottüten aus reinem Papier sind beispielsweise nicht betroffen, beschichtete Snack-Tüten oder Coffee-to-go-Becher (Pappbecher) dagegen schon.
Wie soll ich die Plastik-Mengen korrekt erfassen?
Wie soll ich die Plastik-Mengen korrekt erfassen?
Über Ihr Warenwirtschaftssystem können Sie die Verkaufszahlen gut ermitteln. Zudem sind Lieferscheine und Importnachweise als Belege zu verwenden. Über unsere Plattform können Sie Ihre Daten bequem Online übermitteln.
Kann die DIVD-Mengen-Prüfung nicht einfach mein Steuerberater machen?
Kann die DIVD-Mengen-Prüfung nicht einfach mein Steuerberater machen?
Nicht unbedingt. Nur akkreditierte Steuerberater mit Fachkenntnis im Einwegkunststofffonds-, Verpackungs- und Kreislaufwirtschaftsgesetz können und dürfen diese Prüfung vornehmen und die entsprechenden Dokumente ausstellen. Über CERTIPLAST können Sie das ganz einfach umsetzen. Wir haben zertifizierte Fachprüfer, die die Mengen Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz durchführen können.
Lösung durch CERTIPLAST
CERTIPLAST hat sich auf die Lebensmittel- und Getränkeindustrie spezialisiert und kennt die typischen Verpackungen in Bäckereien und Cafés genau. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prüfprozess:
1. Datenerfassung: Wir stellen ein strukturiertes Formular bereit, mit denen Sie Ihre Mengen schnell erfassen und Ihre Nachweise übermitteln können.
2. Unterlagenaufbereitung: Wir sorgen dafür, dass Ihre Belege vollständig sind und für den Prüfer in der richtigen Form vorliegen.
3. Koordination mit Prüfern: Wir arbeiten ausschließlich mit akkreditierten Prüfern, die nach § 11 EWKFondsG zugelassen und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sind. Die Sachverständigen haben Fachkenntnis in den einzelnen Bereichen des Einwegkunststofffondsgesetzes sowie des Verpackungsgesetzes in Deutschland, um die DIVID-Mengen-Prüfung korrekt und revisionssicher durchzuführen.
4. Prüfbericht und Prüfbestätigung: Sie erhalten von uns einen offiziellen Bericht, den Sie gegenüber den Behörden nutzen können. Und die notwendige Prüfbestätigung mit QES. Also mit qualifizierter elektronischer Unterschrift des Prüfers, die für die Einreichung der jährlichen Mengenmeldung bei der DIVID-Plattform notwendig ist.
Mini-Checkliste: Bin ich prüfpflichtig nach EWKFondsG?
Geben Sie Snacks oder Backwaren in Kunststoff-Snacktüten oder Folien an Kunden ab?
- ☑️ Verkaufen Sie Salate oder Mahlzeiten in To-Go-Schalen aus Kunststoff oder Kuchen in Folie?
- ☑️ Verpacken Sie Backwaren in Tüten mit Sichtfenster oder Kunststoffbeschichtung?
- ☑️ Bieten Sie Kaffee oder andere Getränke in Einwegbechern an, die Sie direkt aus dem Ausland bezogen haben?
- ☑️ Importieren Sie EWK-Verpackungen oder Getränke in Plastikflaschen direkt aus dem Ausland?
👉 Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, sind Sie prüfpflichtig und benötigen eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG.
Jetzt Einwegkunststofffondsgesetz Mengen Prüfung buchen!
Für Bäckereien und Cafébetriebe ist das EWKFondsG eine neue Herausforderung. Snack-Tüten, To-Go-Schalen und Coffee-to-go-Becher sind prüfpflichtig – und die Verantwortung liegt bei Ihnen. CERTIPLAST sorgt dafür, dass Sie diese Pflicht sicher, schnell und ohne unnötigen Aufwand erfüllen.