Prüfung nach § 11 EWKFondsG für Lebensmittelhersteller & Co-Packer
Warum gerade Lebensmittelhersteller und Abfüller im Fokus des Einwegkunststofffondsgesetzes stehen
Die Lebensmittelindustrie gehört zu den größten Anwendern von Einwegkunststoffprodukten. Ob Chips in Tüten, Schokoriegel in Folien, Getränke in PET-Flaschen oder Fertiggerichte in To-Go-Schalen: Milliarden von Verpackungen werden jedes Jahr in Verkehr gebracht.
Genau diese Branche steht seit 2024 im Fokus des Einwegkunststofffonds-Gesetzes (EWKFondsG) – auch bekannt als Plastikgesetz. Das Gesetz verpflichtet Hersteller, Abfüller und Importeure, ihre Mengen an Einwegkunststoffverpackungen im Portal DIVID zu melden und durch einen akkreditierten Prüfer nach § 11 EWKFondsG bestätigen zu lassen.
Für Lebensmittelhersteller und Abfüller bzw. Befüller ist das besonders relevant, weil:
Sie die größten Mengen an betroffenen Verpackungen in Umlauf bringen.
Sie sowohl für ihre eigenen Marken als auch als Co-Packer / Lohnabfüller für Handelsmarken verantwortlich sein können.
Fehler bei der Meldung oder fehlende Prüfung zu erheblichen Bußgeldern und Imageschäden führen können.
CERTIPLAST ist auf genau diesen Bereich spezialisiert. Wir unterstützen Lebensmittelhersteller dabei, ihre Prüfpflichten nach § 11 EWKFondsG professionell, effizient und rechtssicher zu erfüllen.
Wer gilt als Hersteller laut Einwegkunststofffondsgesetz?
Nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG ist Hersteller, wer Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellt. Das umfasst:
- ☑️ Produzenten, die Verpackungen selbst herstellen und befüllen.
- ☑️ Lebensmittelhersteller, die Produkte in Snackverpackungen, Schalen oder Flaschen abfüllen.
- ☑️ Co-Packer / Lohnabfüller, die im Auftrag anderer Marken befüllen → sie sind Hersteller, nicht der Markeninhaber (Unterschied zum Verpackungsgesetz!).
- ☑️ Importeure, die fertige Produkte aus dem Ausland einführen.
Welche Produktkategorien sind relevant?
CERTIPLAST konzentriert sich auf die vier zentralen Kategorien für Lebensmittelhersteller:
- Lebensmittelbehälter – z.B. To-Go-Schalen, Menüboxen, Salat- und Bowlschalen, etc.
- Tüten & Folienverpackungen – wie Snack-Tüten, Folien für Riegel, Süßwaren, Chips, Schlauchbeutel, Siegelrandbeutel, usw.
- Getränkebehälter – PET-Flaschen, Getränkekartons bis 3 Liter.
- Getränkebecher – beispielsweise Coffee-to-go-Becher, Softdrink-Becher (inkl. Deckel/Verschlüsse).
👉 Wichtig: Nicht betroffen sind reine Papierverpackungen oder Verpackungen ohne Kunststoffanteil und leere Tüten und Folienverpackungen.
EWKFonds Praxisbeispiele: Lebensmittelhersteller im Alltag
Beispiel 1: Chips-Produzent
Ein Snackhersteller produziert Chips und füllt sie in Kunststofftüten ab.
👉 Prüfpflichtig, da es sich um Tüten mit sofort verzehrbarem Lebensmittel handelt.
Beispiel 2: Schokoladenriegel in Folien
Ein Süßwarenproduzent bringt Schokoriegel in Kunststofffolien auf den Markt.
👉 Prüfpflichtig, da flexible Verpackungen mit verzehrfertigem Inhalt betroffen sind.
Beispiel 3: Getränkehersteller mit PET-Flaschen
Ein Getränkeproduzent füllt Wasser, Saft oder Energy-Drinks in PET-Flaschen.
👉 Prüfpflichtig, da Getränkebehälter bis 3 l unter das Gesetz fallen.
Beispiel 4: Wurst und Käse Snacks in Schale
Hersteller von Würsten (z.B. Mini-Salami) und Käse (Käse-Würfel) verkaufen diese Snacks in einer Schale aus Plastik. Verpackt durch Tiefziehmaschine, hergestellt aus Plastikfolie (PP / PE)
👉 Prüfpflichtig, da es sich um verzehrfertige Produkte in Lebensmittelbehälter handelt, die üblicherweise daraus konsumiert werden.
Beispiel 5: Co-Packer für Eigenmarken
Ein Lohnabfüller produziert im Auftrag einer Eigenmarke Nussmischungen in Folienverpackungen. Auf der Verpackung steht nur die Marke des Händlers.
👉 Trotzdem ist der Co-Packer der Hersteller im Sinne des EWKFondsG, da er befüllt. Der Markeninhaber ist nicht verpflichtet.
Hier liegt eine häufige Verwechslung: Im VerpackG ist bei Eigenmarken der Markeninhaber Hersteller (§ 3 Abs. 9 Satz 2 VerpackG). Im EWKFondsG gibt es diese Ausnahme nicht. Hier ist der Befüller oder Importeur Hersteller.
👉 Das bedeutet für die Praxis: 1. Wer als Co-Packer befüllt, trägt die volle Pflicht. 2. Der Markeninhaber hat keine direkte Prüfpflicht – muss aber sicherstellen, dass sein Produzent registriert ist (sonst Vertriebsverbot).
Typische Herausforderungen für Lebensmittelhersteller & Abfüller
Komplexe Lieferketten
Komplexe Lieferketten
Manche Hersteller produzieren für mehrere Marken und Märkte. Abgrenzung der Mengen pro Land kann kompliziert sein. Die Mengenmeldung bezieht sich nur auf Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Exporte werden nicht mit einbezogen und müssen nachgewiesen werden.
Abgrenzung zu VerpackG
Abgrenzung zu VerpackG
Oft werden Pflichten verwechselt – gerade bei Eigenmarken. Denn laut Verpackungsgesetz muss der Eigenmarken Inhaber die Verpackungsmengen melden. Im Einwegkunststofffondsgesetz sieht es anders aus. Hier muss der Abfüller oder der Importeur die Mengen melden, da er als Hersteller eingestuft wird.
Hohe Mengen
Hohe Mengen
Lebensmittelhersteller bewegen riesige Stückzahlen. Fehler bei der Meldung können teuer werden. Eine exakte Dokumentation und eine klare Aufschlüsselung der Mengen und Gewichte der einzelnen Einwegkunststoff Verpackungen ist notwendig.
Co-Packing
Co-Packing
Lohnabfüller unterschätzen oft, dass sie selbst Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind. Hier wird oftmals das Wissen im Verpackungsgesetz herangezogen. Das kann jedoch schwere Folgen haben, da wie bereits erwähnt ein signifikanter Unterschied zwischen beiden bezüglich des Hersteller-Begriffs besteht.
Mangel an Prüfern
Mangel an Prüfern
Der Markt ist neu, und es gibt nur wenige akkreditierte Prüfer. CERTIPLAST ist eine der ersten Plattformen, die es Lebensmittelunternehmen ermöglicht die Mengenprüfung digital, rechtskonform und unkompliziert umzusetzen. Prüfen Sie Ihren passenden Prüfplan direkt über diese Website. Bei größeren Mengen können Sie uns auch direkt kontaktieren.
Lösung durch CERTIPLAST
CERTIPLAST unterstützt Lebensmittelhersteller mit einem klaren Prüfprozess:
1. Einfache Buchung
Beauftragen Sie uns direkt mit einer Buchung über diese Website.
2. Datenaufbereitung
Anhand unseres Formulars können Sie uns alle notwendigen Daten und Unterlagen strukturiert und 100% digital zur Verfügung stellen.
3. Koordination mit akkreditierten Prüfern
Bei uns bekomme Sie alles aus einer Hand. Wir koordinieren die Prüfung nach § 11 EWKFondsG und sind für Sie immer Ansprechpartner und unterstützen Sie im gesamten Prüfprozess.
4. Rechtssicherer Prüfbericht
Sie erhalten ein offizielles Dokument für die DIVID Plattform (Prüfbericht und Prüfbestätigung mit QES), welches Sie auch für weitere Prüfungen bei Behörden vorlegen können.
Mini-Checkliste: Bin ich EWKFondsG prüfpflichtig?
- ☑️ Produzieren Sie sofort verzehrbare Lebensmittel in Kunststofftüten oder Folien?
- ☑️ Füllen Sie Getränke in PET-Flaschen oder Kartons bis 3 Liter?
- ☑️ Produzieren Sie Fertiggerichte und Snacks zum sofortigen Verzehr in Menüschalen oder Bechern?
- ☑️ Arbeiten Sie als Co-Packer oder Lohnabfüller für Eigenmarken und befüllen Sie EWK-Verpackungen mit sofort verzehrbaren Lebensmitteln?
👉 Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, sind Sie prüfpflichtig.
Jetzt Mengen Prüfung buchen!
Lebensmittelhersteller und Lohnhersteller bzw. Abfüller bringen die größten Mengen an Einwegkunststoffprodukten in Umlauf – von Snack-Tüten über Schalen bis hin zu PET-Flaschen. Damit stehen sie im Zentrum des EWKFondsG. Besonders Co-Packer und Lohnabfüller müssen aufpassen: Anders als im Verpackungsgesetz gilt hier der Befüller als Hersteller.
CERTIPLAST bringt Klarheit und Rechtssicherheit. Wir organisieren Ihre Mengenmeldung, koordinieren akkreditierte Prüfer und liefern den offiziellen Prüfbericht mit Prüfbestätigung inklusiver qualifizierter elektronischer Signatur (QES).