Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG): Überblick, Pflichten & praktische Umsetzung


Mit dem Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) am 1. Januar 2024 hat Deutschland die EU-Richtlinie zur Reduktion bestimmter Einwegkunststoffe umgesetzt. Ziel ist es, die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe und somit Plastik – vor allem in urbanen Räumen – deutlich zu verringern. Hersteller bzw. Inverkehrbringer sollen künftig einen Beitrag zu Sammlung, Reinigung und Verwertung dieser Verpackungen leisten. Dafür wurde ein zentraler Einwegkunststofffonds ins Leben gerufen, der die Kosten gerecht verteilt – und damit langfristig ökologische Verantwortung durchsetzen soll.

 

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ZIELGRUPPEN

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EWK-VERPACKUNGEN




1. Hintergrund und Zielsetzung


Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (2019/904/EU) verpflichtet Mitgliedsstaaten dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltverschmutzung durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu reduzieren. Deutschland hat diese Anforderungen über das EWKFondsG umgesetzt und einen nationalen Fonds mit klaren Pflichten zur Mengenmeldung, Prüfung und Abgabe etabliert.

Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet. Einnahmen fließen in Entsorgungsmaßnahmen und Sensibilisierungsprojekte – insbesondere für kommunale und öffentlich-rechtliche Entsorger.

 

Wer gilt als „Hersteller“ nach EWKFondsG?


Gemäß § 3 Nr. 3 EWKFondsG ist Hersteller:

  • eine natürliche oder juristische Person, die in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals in Verkehr bringt (z. B. Produzent, Befüller, Verkäufer, Importeur),
  • oder ein Nicht-EU-Unternehmen, das Produkte per Fernabsatz an deutsche Haushalte und andere Abnehmer liefert.

Wichtige Praxis-Punkte:

  • Eigenmarken: Während im Verpackungsgesetz (VerpackG) häufig der Markeninhaber die Verantwortung trägt, gilt im EWKFondsG der Befüller als Hersteller (z. B. Bäckerei, Metzgerei, Imbiss oder Co-Packer).
  • Importe: Beim direkten Import schuldet häufig der nationale Bevollmächtigte die Meldepflicht.
  • Großhandel: Wer Getränkebecher und Getränkebehälter von einem deutschen Großhändler bezieht (z. B. Coffee-to-go-Becher), ist in der Regel nicht Hersteller, da diese Produkte per se Einwegkunststoffe im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes sind und bereits vom Produzenten gemeldet werden.



Die neun Einwegkunststoff-Kategorien – Definition, Beispiele, Hersteller & Kosten




Nr. Kategorie Definition (Anlage 1 EWKFondsG) Beispiele Hersteller / Prüfpflichtig Kosten (€/kg)
1 Lebensmittelbehälter Behältnisse für direkt verzehrbare Speisen ohne weitere Zubereitung (z. B. Schalen, Boxen mit Deckel). Salatschalen, Sushi-Boxen, Menüverpackungen Befüller (z.B. Lieferdienst, Restaurant) 0,177 €/kg
2 Tüten & Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt Flexible Verpackungen mit sofort verzehrbarem Inhalt, keine weitere Zubereitung nötig. Chips-Tüten, Riegelfolien, belegte Brötchen-Tüten Befüller (z. B. Bäckerei, Foodhersteller) 0,876 €/kg
3 Getränkebehälter bis 3 l Kunststoff/Verbundbehälter für Getränke (inkl. Deckel), bis 3 l; Glas/Metall ausgeschlossen. PET-Flaschen, Saftkartons Abfüller, Produzent, Importeur 0,181 €/kg (nicht bepfandet)
0,001 €/kg (bepfandet)
4 Getränkebecher inkl. Deckel Einwegbecher für Heiß- und Kaltgetränke, inkl. Deckel/Verschluss. Coffee-to-go-Becher, Softdrink-Becher Produzent / Importeur (nicht Cafés bei DE-Großhandel) 1,236 €/kg
5 Leichte Kunststofftragetaschen Wandstärke < 50 µm, mit/ohne Griff. Knotenbeutel Produzent / Importeur 3,801 €/kg
6 Feuchttücher Getränkte Tücher für Körper- oder Haushaltspflege. Baby-Feuchttücher, Reinigungstücher Produzent / Importeur 0,061 €/kg
7 Luftballons Einweg-Luftballons (kein gewerblicher/industrieller Einsatz). Partyballons Produzent / Importeur 4,340 €/kg
8 Tabakprodukte mit Filtern Zigaretten mit integriertem Filter oder lose Filter zur Nutzung mit Tabakprodukten. Filterzigaretten, separate Filter Produzent / Importeur 8,972 €/kg
9 Feuerwerkskörper Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen (ab 1.1.2026). Silvesterknaller Produzent / Importeur Noch nicht festgelegt (ab 2026)



2. Pflichten der Hersteller nach dem EWKFondsG


Das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) bringt für Unternehmen, die als Hersteller gelten, mehrere zentrale Pflichten mit sich. Diese Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße – es gibt keine Bagatellgrenzen. Auch kleine Betriebe wie Bäckereien oder Imbissstände sind betroffen, wenn sie Einwegkunststoffprodukte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Das passiert alleine schon dadurch, wenn beispielsweise eine Bäckerei Waren in beschichteten Bäckertüten oder Kuchen in einem beschichteten Karton verkauft. Oder eine Metzgerei, die Snack Würste in einem Beutel verkauft. 



2.1 Registrierungspflicht im DIVID-Portal

Bevor ein Unternehmen Einwegkunststoffprodukte auf den Markt bringt, muss es sich beim DIVID-Portal des Bundesumweltamtes und bei LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Ohne Registrierung besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot. Die Registrierung dient der eindeutigen Erfassung aller Hersteller und ist Grundlage für die Abgabepflicht.



2.2 Mengenmeldung bis zum 15. Mai

Jeder Hersteller muss die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Einwegkunststoffprodukten bis zum 15. Mai des Folgejahres im DIVID-Portal melden. Diese Meldung muss getrennt nach den neun Produktkategorien erfolgen. Grundlage sind die tatsächlich in Verkehr gebrachten Kilogramm Kunststoff, die in den jeweiligen Verpackungen enthalten sind.



2.3 Zahlung der Abgabe

Für jede gemeldete Menge fällt eine Abgabe pro Kilogramm an. Die Höhe richtet sich nach den festgelegten Beitragssätzen (siehe Tabelle oben). Beispiel: Wer 1.000 kg Getränkebecher in Verkehr bringt, muss 1.236 € an den Fonds abführen (1,236 €/kg × 1.000 kg).



2.4 Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz

Ab bestimmten Mengenschwellen muss die Mengenmeldung zusätzlich durch einen akkreditierten Prüfer bestätigt werden. Diese Prüfung nach § 11 EWKFondsG dient der Sicherstellung, dass die gemeldeten Mengen korrekt und vollständig sind. Nur so kann der Fonds seine Aufgaben fair und transparent erfüllen. Unternehmen erhalten am Ende einen Prüfbericht und eine Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES), die sie im DIVID-Portal hinterlegen müssen.



2.5 Dokumentationspflicht

Hersteller sind verpflichtet, ihre Unterlagen so aufzubewahren, dass sie die gemeldeten Mengen nachvollziehbar belegen können. Dazu gehören insbesondere:

  • Einkaufs- und Produktionsbelege
  • Importdokumente und Zollunterlagen
  • Abfüll- und Co-Packing-Verträge
  • Lieferscheine und Rechnungen

Diese Nachweise sind bei einer Prüfung durch CERTIPLAST und den akkreditierten Prüfer erforderlich. Sie müssen über mehrere Jahre hinweg aufbewahrt werden, um Rückfragen der Behörden beantworten zu können.



3. Registrierung & DIVID-Portal – so melden Sie korrekt


Das DIVID-Portal (die Digitale Verwaltungs­infrastruktur für den Einwegkunststofffonds) ist die zentrale Plattform, über die sich Hersteller registrieren, ihre Mengen melden und die Prüfbestätigung nach § 11 EWKFondsG hinterlegen. Ohne Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für betroffene Einwegkunststoffprodukte.



3.1 Wer muss sich registrieren?

  • Befüller/Abfüller in Deutschland, die Einwegkunststoffprodukte erstmals bereitstellen.
  • Produzenten von EWK-Produkten, die diese selbst erstmals in Verkehr bringen.
  • Importeure, die befüllte Produkte aus dem Ausland nach Deutschland bringen.
  • Fernabsatz-Unternehmen ohne Sitz in der EU, die an deutsche Endkunden oder andere Abnehmer liefern (ggf. mit Bevollmächtigtem).



3.2 Welche Angaben werden bei der Registrierung benötigt?

  • Unternehmensdaten: Rechtsträger, Rechtsform, Anschrift, USt-ID/Steuernummer, Registereintrag.
  • Kontaktpersonen: Name, E-Mail, Telefonnummer für Fach- und Rechtsfragen.
  • Rollen & Kategorien: Welche EWK-Kategorien (1–9) voraussichtlich betroffen sind.
  • Vertretung: Zeichnungsberechtigte Person(en), ggf. Bevollmächtigter bei Sitz im Ausland.
  • ggf. Bankverbindung zur Abgaben­zahlung (SEPA/Kontoangaben).



3.3 Schritt-für-Schritt bei DIVID registrieren und melden

  1. Konto anlegen (E-Mail-Verifizierung, Passwort, 2-Faktor-Authentisierung empfohlen).
  2. Unternehmen registrieren (Stammdaten, Ansprechpartner, Rollen).
  3. Kategorien auswählen (z. B. 1: Lebensmittelbehälter, 2: Tüten & Folien, 3: Getränkebehälter ≤ 3 l, 4: Getränkebecher).
  4. Mengen­erfassung vorbereiten: Interne Datenschemata je Kategorie (Artikel, Zeitraum, kg-Angaben, Belege) anlegen.
  5. Mengenmeldung abgeben (jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr).
  6. Prüfbestätigung (§ 11) und Prüfbericht hochladen (Datei-Upload, qualifizierte elektronische Signatur – QES beachten).
  7. Zahlung der Einwegkunststoff-Abgabe gemäß Festsetzung.



3.4 Datenstruktur für die Mengenmeldung

Für eine reibungslose Meldung sollte die interne Datenerfassung die DIVID-Logik widerspiegeln. Bewährt hat sich folgende Struktur:

  • Artikel-ID / Produktname (z. B. „Snack-Tüte 35 g, Chips“)
  • Datenblatt (mit Gewicht der Verpackung)
  • Kategorie (1–9 gemäß Anlage 1 EWKFondsG)
  • Zeitraum (Kalenderjahr, optional Quartal/Monat zur Nachvollziehbarkeit)
  • Gesamtmasse Kunststoffanteil (kg) im Meldejahr
  • Belegreferenzen (Einkauf, Produktion, Import/Zoll, Co-Packing-Verträge)
  • Abgrenzung (z. B. „Rohware – nicht meldepflichtig“ oder „Becher vom DE-Großhandel – Pflicht beim Vorlieferanten“)



3.5 Rollen & Sonderfälle

  • Co-Packing/Eigenmarke: Im EWKFondsG gilt i. d. R. der Befüller als Hersteller (anders als im VerpackG). Markeninhaber ohne Befüllung sind nicht meldepflichtig.
  • Import: Wer die Ware nach Deutschland verbringt, ist Hersteller. Bei Nicht-EU-Sitz ist ein Bevollmächtigter in der EU sinnvoll/erforderlich.
  • Getränkebecher: Cafés/Bäckereien, die Becher vom deutschen Großhandel beziehen, sind meist nicht Hersteller – Pflicht liegt beim Vorlieferanten bzw. Produzenten, da Becher von Haus aus als Einwegkuststoff-Produkt gelten.
  • Getränkebehälter: Unterscheidung bepfandet/nicht bepfandet (relevant für den Abgabesatz); Glas/Metall sind nicht erfasst.



3.6 Häufige Fehler bei der Registrierung & Meldung

  • Unklare Herstellerrolle (Befüller vs. Markeninhaber) – führt zu falscher Registrierungs-/Meldepflicht.
  • Falsche Kategorie-Zuordnung (z. B. Rohwarenverpackungen als Tüten/Folien gemeldet).
  • Fehlende Belege zur Plausibilisierung (Import, Co-Packing, Produktionsnachweise).
  • Verspätete Prüfbestätigung – Dokument mit QES-Signatur des Prüfers nicht rechtzeitig hochgeladen.



3.7 Was CERTIPLAST im DIVID-Prozess übernimmt

  • Vorprüfung der betroffenen Kategorien und Vollständigkeitsprüfung.
  • Aufbereitung der Mengendaten im DIVID-Format (Artikel-Mapping, kg-Aggregation, Beleg-Index).
  • Koordination mit akkreditierten Prüfern (§ 11 EWKFondsG), inkl. QES-signierter Prüfbestätigung.



3.8 Fristen & Timeline im Überblick

  • Vor dem Inverkehrbringen: Registrierung im DIVID-Portal.
  • Bis Mitte April: Prüfung nach § 11 EWKFondsG über CERTIPLAST beauftragen.
  • Bis 15. Mai des Folgejahres: Mengenmeldung (Vorjahr) einreichen.
  • Im Anschluss: Festsetzung & Zahlung der Abgabe.



3.9 Datenschutz & Sicherheit

Alle in DIVID verwendeten Unternehmens- und Personendaten sind sensibel zu behandeln. CERTIPLAST verarbeitet Unterlagen DSGVO-konform, über verschlüsselte Kanäle, mit rollenbasiertem Zugriff und dokumentierten Lösch-/Aufbewahrungskonzepten (AVV verfügbar).



3.10 Quick-Check zur DIVID-Registrierung

  • Sind Herstellerrolle und Kategorien eindeutig?
  • Liegen Stammdaten & Kontakte vollständig vor?
  • Sind Mengendaten in kg je Kategorie sauber aggregiert und belegt?
  • Ist der § 11-Prüfer eingebunden und die QES geklärt?

Wenn Sie mindestens eine Frage mit „nein“ beantworten, empfiehlt sich unser Onboarding mit Checkliste & Datenvorlagen – damit Ihre DIVID-Meldung vollständig, fristgerecht und prüfungssicher ist.



4. Unterschied EWKFondsG vs. VerpackG – der Herstellerbegriff im Vergleich


In der Praxis herrscht häufig Verwirrung zwischen den Pflichten nach dem Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) und dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Beide Gesetze existieren parallel und müssen von Unternehmen, die Einwegverpackungen (Plastikverpackungen) in Verkehr bringen, beachtet werden. Besonders der Herstellerbegriff unterscheidet sich – und entscheidet darüber, wer melden, zahlen und prüfen muss.



4.1 Hersteller im EWKFondsG

Hersteller ist nach § 3 Nr. 3 EWKFondsG, wer Einwegkunststoffprodukte erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitstellt. Dazu gehören:

  • Befüller/Abfüller, die Lebensmittel oder Getränke in betroffene Verpackungen füllen,
  • Produzenten, die Einwegkunststoffprodukte selbst herstellen und vertreiben,
  • Importeure, die befüllte Verpackungen aus dem Ausland nach Deutschland einführen,
  • Fernabsatz-Unternehmen außerhalb der EU, die direkt an deutsche Kunden liefern.

Besonderheit: Im Einwegkunststofffondsgesetz trägt immer der Befüller oder Importeur die Verantwortung. Dies gilt auch dann, wenn auf der Verpackung ausschließlich die Marke eines Dritten (z. B. Supermarkt oder Amazon-Eigenmarke) erscheint.



4.2 Hersteller im VerpackG

Im Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die Definition anders gefasst. Hier gilt als Hersteller:

  • der Markeninhaber bei Eigenmarkenprodukten (§ 3 Abs. 9 Satz 2 VerpackG),
  • derjenige, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt,
  • auch Onlinehändler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher versenden.

Besonderheit: Bei Eigenmarken ist im VerpackG der Auftraggeber/Markeninhaber verantwortlich – nicht der Lohnabfüller. Das ist genau der Punkt, an dem sich die Gesetze fundamental unterscheiden.



4.3 Praxisbeispiele

Beispiel A – Bäckerei (Snack-Tüten):
EWKFondsG: Die Bäckerei ist Hersteller, da sie belegte Brötchen in Snack-Tüten abgibt.
VerpackG: Die Bäckerei muss zusätzlich für die Verkaufsverpackungen eine Systembeteiligung vornehmen.

Beispiel B – Eigenmarke (Amazon oder Ecommerce Marke: Beef Jerky):
EWKFondsG: Der Co-Packer, der die Jerky Verpackungen befüllt, ist Hersteller.
VerpackG: Der Markeninhaber ist Hersteller und trägt die Pflicht zur Registrierung.

Beispiel C – Getränkeimporteur:
EWKFondsG: Der Importeur, der Saft in PET-Kartons einführt, ist Hersteller und abgabepflichtig.
VerpackG: Ebenfalls der Importeur – hier deckungsgleich.



4.4 Konsequenzen für Unternehmen

  • Unternehmen müssen beide Gesetze parallel beachten: VerpackG und EWKFondsG.
  • Bei Eigenmarken-Produkten kann es sein, dass zwei verschiedene Akteure Hersteller sind – je nach Gesetz.
  • Die Abgrenzung ist entscheidend, um Doppelmeldungen oder Verstöße zu vermeiden.
  • Ohne klare Rollenklärung drohen Bußgelder und Vertriebsverbote.



4.5 Vergleichstabelle: EWKFondsG vs. VerpackG

Kriterium EWKFondsG VerpackG
Gesetzesziel Kostenbeteiligung an Sammlung & Reinigung von Einwegkunststoffprodukten Finanzierung & Recycling von Verpackungen (Systembeteiligungspflicht)
Herstellerdefinition Befüller / Produzent / Importeur (erstmalige Bereitstellung) Markeninhaber bei Eigenmarken, sonst Erstinverkehrbringer
Eigenmarken Befüller ist Hersteller Markeninhaber ist Hersteller
Registrierung DIVID-Portal (Umweltbundesamt) LUCID-Register (Zentrale Stelle Verpackungsregister)
Mengenmeldung jährlich bis 15. Mai (kg Kunststoff je Kategorie) fortlaufend / jährlich, je nach Verpackungsart
Abgabe Einwegkunststofffonds (€/kg) Systembeteiligungsentgelte an duale Systeme
Prüfungspflicht Prüfung nach § 11 EWKFondsG durch akkreditierte Prüfer keine vergleichbare Pflicht (nur stichprobenartige Kontrolle)

 

Fazit: Während das Verpackungsgesetz auf Recycling & Rücknahme abzielt, setzt das EWKFondsG auf Kostenbeteiligung an Reinigung & Entsorgung. Unternehmen müssen beide Regelwerke im Blick behalten – und bei Eigenmarken besonders sorgfältig differenzieren, wer als Hersteller gilt. CERTIPLAST unterstützt Mandanten genau bei dieser Abgrenzung.



5. Praktische Umsetzung im Unternehmen – Schritt für Schritt


Dieser Abschnitt zeigt, wie Sie das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) im Alltag effizient umsetzen – vom organisatorischen Setup über die Datenerhebung und Abgrenzung bis zur Mengenmeldung in DIVID und der Prüfung nach § 11 EWKFondsG. Ziel ist ein reibungsloser Prozess mit klaren Verantwortlichkeiten, belastbaren Nachweisen und minimalem Zeitaufwand.



5.1 Governance: Verantwortlichkeiten & Rollen

  • Process Owner EWKFondsG: fachliche Gesamtverantwortung (i. d. R. Finance/Legal/Compliance).
  • Data Steward: Datensammlung & -qualität (ERP/PIM/Produktion/Einkauf/Import).
  • Kategorie-Verantwortliche: je betroffene Produktkategorie (1–4 ggf. 5–9).
  • Nachweis-Management: Belegablage, Versionierung, Zugriff (DMS/SharePoint/Drive).
  • Externe Schnittstellen: Co-Packer/Lohnabfüller, Importeure/Zoll, ggf. Bevollmächtigte.
Praxis-Tipp: Benennen Sie Stellvertreter pro Rolle und halten Sie eine Kontaktliste vor (Name, E-Mail, Verantwortungsbereich). So vermeiden Sie Engpässe vor Fristen.



5.2 Produkt- & Verpackungsinventur

Erstellen Sie eine Vollübersicht aller Artikel, bei denen Einwegkunststoffverpackungen zum Einsatz kommen. Ordnen Sie jeden Artikel eindeutig einer Kategorie der Anlage 1 zu (z. B. Lebensmittelbehälter, Tüten & Folien, Getränkebehälter ≤ 3 l, Getränkebecher).

  • Quelle: ERP/PIM (Artikelstamm, Einheit, Rezeptur/BOM, Lieferant), Produktions- & Abfüllberichte, Einkaufs- und Importdaten.
  • Merkmale dokumentieren: Verpackungsart, Kunststoffanteil (Gewicht), verzehrfertig ja/nein, bepfandet ja/nein (bei Getränkebehältern).
  • Eigenmarken/Co-Packing: festhalten, wer befüllt/erstmals bereitstellt (Befüller gilt im EWKFondsG als Hersteller).



5.3 Abgrenzung: Was ist meldepflichtig – was nicht?

  • Verzehrfertig = meldepflichtig: z. B. Snack-Tüten (Chips, Riegel, Wurst, Kuchen), To-Go-Schalen/Bowls, Getränkebecher, Getränkebehälter ≤ 3 l.
  • Rohwaren = nicht meldepflichtig: z. B. Fleisch in Folie, Nudeln/Reis, Salatkopf in Folie.
  • Becher in der Gastronomie: Einkauf vom deutschen Großhandel → Pflicht liegt i. d. R. beim Vorlieferanten (Cafés/Bäckereien meist nicht Hersteller).
  • Getränkebehälter: Glas/Metall nicht erfasst; bei Kunststoffen bepfandet vs. nicht bepfandet sauber trennen (relevant für €/kg).
  • Importfälle: Wer nach Deutschland verbringt (Importeur/Bevollmächtigter), ist Hersteller für EWKFondsG.
Abgrenzungs-Notiz: Im EWKFondsG zählt der Befüller/Erstinverkehrbringer; beim VerpackG oft der Markeninhaber. Führen Sie dafür eine kurze „Hersteller-Matrix“ pro Lieferkette.



5.4 Datenerhebung: Quellen, Felder & Belege

Bauen Sie eine zentrale Datentabelle (Excel/CSV/BI), in der je Artikel & Kategorie die Jahresmengen konsolidiert werden. Pflichtfelder:

  • Artikel-ID/Name, Verpackungsart, Kategorie (1–9)
  • Kunststoffmasse je Einheit (g) und Anzahl Einheiten/Jahrkg pro Jahr
  • Verzehrfertig (ja/nein), bepfandet (ja/nein, nur Kat. 3)
  • Herstellerrolle (Befüller/Produzent/Importeur)
  • Belegreferenz (Einkauf, Produktion, Import/Zoll, Co-Packing-Vertrag)

Fehlende Gewichte ermitteln Sie über Lieferanten-Spezifikationen, Wiegeproben oder BOM/Zeichnungen. Halten Sie alle Annahmen in einer „Methodik-Notiz“ fest.



5.5 Berechnung der Jahresmengen (kg)

  • Formel: Kunststoffmasse je Einheit (g) × Anzahl Einheiten / 1.000 = kg pro Artikel.
  • Aggregation: Summe aller Artikel pro Kategorie der Anlage 1.
  • Sonderfall Getränkebehälter: bepfandete und nicht bepfandete getrennt summieren.
Qualitätscheck: Abgleich mit Einkaufs-/Produktionsmengen, Jahresumsatz, saisonalen Peaks. Prüfen Sie Ausreißer & Rundungsfehler.



5.6 Nachweise & Dokumentation (Audit-Ready)

  • Belegordner je Kategorie: Einkaufs-/Lieferscheine, Produktions-/Abfüllprotokolle, Import-/Zollbelege, Co-Packing-Verträge, Pfandnachweise.
  • Versionierung: Stände (V1, V2, Final), Änderungslog (Wer? Was? Wann? Warum?).
  • Methodik-Memo: Annahmen, Messmethoden, Einstufungsentscheidungen (verzehrfertig, pfandpflichtig etc.).
  • Zugriff & Datenschutz: rollenbasierte Freigaben, DSGVO/AVV, Löschkonzept.



5.7 DIVID-Mapping & Testlauf

Mappen Sie Ihre konsolidierten kg-Summen je Kategorie auf die Felder der DIVID-Meldung. Machen Sie einen internen Testlauf mit Beispielwerten:

  • Kategorien & kg-Summen plausibel?
  • Belege vollständig verlinkt/ablagefähig?
  • Abgabeberechnung (€/kg) nachvollziehbar?

Erst wenn intern alles schlüssig ist, finalisieren Sie die Werte für die offizielle Meldung bzw. die Übermittlung an CERTIPLAST für die Prüfung und Bestätigung der Werte..



5.8 Prüfung nach § 11 EWKFondsG: Vorbereitung & Durchlauf

  • Dossier bauen: Summen je Kategorie, Methodik-Memo, Belegliste, Datenblätter der EWK-Produkte.
  • Rückfragen antizipieren: Grenzfälle (verzehrfertig ja/nein), Import-Konstellationen, Eigenmarken (Befüller vs. Markeninhaber), Pfandstatus.
  • QES-Prozess klären: Prüfer liefert Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur – Upload in DIVID.
Mit CERTIPLAST schneller: Wir liefern Informationen, strukturieren das Dossier prüfungstauglich und koordinieren alle Schritte mit akkreditierten Prüfern.



5.9 Typische Stolperfallen & wie Sie sie vermeiden

  • Verwechslung mit VerpackG: Falscher Hersteller (Markeninhaber vs. Befüller) → vorab Rollenmatrix erstellen.
  • Falsche Kategorie: Rohwarenverpackungen fälschlich als Tüten/Folien gemeldet → verzehrfertig streng prüfen.
  • Becher in der Gastronomie: Einkauf vom DE-Großhandel → Pflicht liegt meist beim Großhändler, nicht beim Café.
  • Doppelerfassung: Produktions- vs. Verkaufsmenge, Rückläufer/Retouren, Jahresgrenzen (Dez/Jan) – sauber periodisieren.
  • Pfandstatus: Getränkebehälter nicht korrekt getrennt (bepfandet/nicht bepfandet) → falscher €/kg-Satz.
  • Unvollständige Belege: fehlende Zoll-/Importnachweise, nicht unterschriebene Co-Packing-Verträge → früh einfordern.



5.10 Datenschutz & Sicherheit

  • AVV mit CERTIPLAST: DSGVO-konforme Auftragsverarbeitung (elektronisch vereinbart).
  • Verschlüsselte Übertragung (TLS), Zugriff nur nach Need-to-know.
  • Aufbewahrung: Nachweissicher, gemäß gesetzlichen Pflichten und berechtigten Interessen; Löschung auf Weisung.



5.11 Jahreskalender & Meilensteine

  • Jan–März: Daten sammeln/abgrenzen, Belege prüfen, interne Plausibilisierung.
  • April: Unterlagen finalisieren, Prüfung durchführen, QES-Bestätigung einholen.
  • Bis 15. Mai: DIVID-Meldung + Prüfbestätigung/Prüfbericht hochladen, Abgabe entrichten.
  • Ab Juni: Lessons Learned, Methodik aktualisieren, Lieferanteninfos für Folgejahr sichern.



5.12 So unterstützt Sie CERTIPLAST

Wir liefern praxiserprobte Informationen, übernehmen die Plausibilisierung, erstellen ein prüferfähiges Dossier und koordinieren die § 11-Prüfung inklusive QES-Prüfbestätigung

Ergebnis: Eine saubere, audit-feste Umsetzung mit minimalem Aufwand auf Ihrer Seite – und maximaler Rechtssicherheit.



6. Sanktionen & Risiken – Bußgelder, Vertriebsverbot, Nachforderungen


Das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) sieht bei Verstößen klare Sanktionen vor. Je nach Verstoß drohen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern und – besonders gravierend – ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Hersteller. Vor allem große Online Marktplätze, wie Amazon und Ebay achten sehr penibel auf die Einhaltung dieses Gesetzes. Sollten entsprechende Registrierungsnummern und Nachweise nicht bei der Online Plattform eingereicht werden, deaktiviert der Betreiber sehr schnell alle betroffenen Angebote. Dies kann immense Umsatzeinbußen zur Folge haben. Kümmern Sie sich also stets um die Einhaltung der Vorschriften.



6.1 Ordnungswidrigkeiten & Bußgelder

Verstöße gegen Pflichten des EWKFondsG (z. B. fehlende Registrierung, fehlerhafte/unterlassene Meldungen, Pflichtverletzungen) sind Ordnungswidrigkeiten. Das Gesetz sieht hierfür Bußgelder von bis zu 100.000 € vor. In anderen, weniger gewichtigen Fällen bis zu 10.000 €. Die Bußgeldrahmen sind im Gesetz ausdrücklich geregelt.



6.2 Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung

Wer als Hersteller im Sinne des EWKFondsG nicht im DIVID-Portal registriert ist, darf betroffene Einwegkunststoffprodukte in Deutschland nicht vertreiben (Vertriebsverbot). Neben einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann die Marktteilnahme untersagt werden, bis die Registrierung ordnungsgemäß nachgeholt wurde. Das trifft nicht nur die Aussprache eines Vertriebsverbots von Seiten der Behörde zu, sondern auch Marktplatz-Betreiber, wie Amazon, sind verpflichtet entsprechende Nachweise einzuholen. Sollten diese nicht eingereicht werden, sperrt die Online Plattform alle entsprechenden Angebote. 



6.3 Nachforderungen & Festsetzungen

Stellt die Behörde Abweichungen fest (z. B. zu geringe Mengenmeldung oder falsche Kategoriezuordnung), drohen Nachforderungen der Abgabe für die nicht korrekt gemeldeten Kilogramm, zusätzlich zur Bußgeldsanktion. Unternehmen sollten deshalb Belege und Berechnungen revisionssicher vorhalten, um Plausibilität und Vollständigkeit jederzeit nachweisen zu können.



6.4 Prüfpflicht nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz – formale Risiken

Wird eine (mengenabhängig) erforderliche Prüfbestätigung nach § 11 EWKFondsG nicht frist- oder formgerecht (inkl. QES) vorgelegt, kann die Meldung als nicht ordnungsgemäß gelten. Folge sind Nacharbeiten, Festsetzungen und ggf. Bußgelder. Planen Sie die Beauftragung der Prüfung durch einen akkreditierten Prüfer (zum Beispiel über CERTIPLAST) rechtzeitig ein.



6.5 Übergangs- und Vollzugspraxis (Registrierung)

Für die DIVID-Registrierung gab es zu Beginn eine behördliche Vollzugspraxis mit Kulanz: Das UBA kündigte an, bis zum 15. Mai 2025 keine Sanktionen für unterbliebene oder unvollständige Registrierungen zu verhängen. Diese Phase ist inzwischen abgelaufen; seither ist mit regulärem Vollzug zu rechnen.



6.6 Reputations- & Lieferkettenrisiken

  • Reputationsschaden: Bekanntwerden von Verstößen (z. B. fehlende Registrierung) kann das Markenvertrauen beeinträchtigen.
  • Lieferketten-Druck: Handelspartner verlangen zunehmend Compliance-Nachweise (Registrierung, Meldung, Prüfbestätigung).
  • Interne Mehrkosten: Ad-hoc-Nacharbeiten, Sonderprüfungen und Bußgelder sind teurer als sauber geplante Prozesse.



6.7 So minimieren Unternehmen ihre Risiken

  • Rollen klären: Wer ist Hersteller nach EWKFondsG (Befüller/Importeur)? Abgrenzung zu VerpackG beachten.
  • DIVID-Pflichten fristgerecht: Registrierung vor Inverkehrbringen; Mengenmeldung bis 15. Mai des Folgejahres.
  • § 11-Prüfung rechtzeitig einplanen: Unterlagen, Belegliste und Datenblätter frühzeitig bei CERTIPLAST einreichen (ideal zwischen Januar und März).
  • Belegführung & Plausibilisierung: Kg-Berechnungen, Kategorie-Mapping, Import-/Co-Packing-Nachweise geordnet ablegen.
  • Kontinuierliche Aktualisierung: Gesetzes-/Satz-Updates (€/kg) beobachten und Prozesse jährlich nachschärfen.

Bottom line: Wer Registrierung, Mengenmeldung und EWKFondsG-Prüfung organisiert, reduziert das Risiko von Bußgeldern (bis 100.000 €), Vertriebsverboten und Nachforderungen erheblich – und sichert zugleich die Lieferfähigkeit. CERTIPLAST unterstützt Sie in allen Schritten, von der Datenaufbereitung bis zur QES-signierten Prüfbestätigung.