Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge, die über die unter www.certiplast.de angebotenen Dienstleistungen zwischen der STRYNEX Pte. Ltd., 68 Circular Road, #02-01, Singapore 049422, UEN 202526051R (nachfolgend "STRYNEX") und dem Kunden geschlossen werden.

1.2 Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit seiner Beauftragung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Beauftragung ausgeschlossen.

1.3 Diese AGB regeln die von STRYNEX geschuldeten Organisations-, Koordinations- und Infrastrukturleistungen. Für die fachliche Prüfung gelten ergänzend die Regelungen zur eigenständigen Beauftragung des jeweiligen Prüfers in den Ziffern 2 und 3.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn STRYNEX ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.5 Eine individuelle Leistungsbeschreibung, ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung geht diesen AGB bei Widersprüchen vor. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben stets Vorrang.

1.6 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen gelten für einen bestehenden Auftrag nur, wenn die Parteien ihnen zustimmen oder zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.


2. Vertragsstruktur und Rollenverteilung

2.1 STRYNEX erbringt eine eigenständige Organisations- und Koordinationsleistung. Hierzu gehören insbesondere die strukturierte Vorbereitung des Vorgangs, die technische Bereitstellung des Verfahrens, die Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Prüfers sowie die zentrale Kommunikation und Dokumentenweiterleitung.

2.2 Die fachliche Prüfung und Bestätigung der Mengenmeldung nach § 11 EWKFondsG wird ausschließlich durch einen hierfür registrierten Sachverständigen oder einen nach den gesetzlichen Vorgaben registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (nachfolgend "Prüfer") erbracht.

2.3 Der Vertrag über die fachliche Prüfung ("Prüfungsvertrag") kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Prüfer zustande. STRYNEX wird nicht Vertragspartner der fachlichen Prüfungsleistung und schuldet weder die fachliche Prüfung noch ein bestimmtes Prüfungsergebnis.

2.4 Der Prüfer handelt bei der fachlichen Prüfung unabhängig, eigenverantwortlich und auf Grundlage des im Namen des Kunden geschlossenen Prüfungsvertrags. Er wird insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von STRYNEX tätig. STRYNEX bleibt für die sorgfältige Auswahl des Prüfers und die vertragsgemäße Erbringung der eigenen Organisations- und Koordinationspflichten verantwortlich.

2.5 Die Kommunikation mit dem Prüfer wird grundsätzlich über STRYNEX gebündelt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Kunde und Prüfer ist im regulären Ablauf nicht vorgesehen. Er bleibt jedoch möglich, soweit er gesetzlich oder berufsrechtlich erforderlich ist, der Prüfer ihn für die Prüfung verlangt oder der Kunde ihn zur Wahrnehmung eigener vertraglicher Rechte benötigt.


3. Vertragsschluss, Vollmacht und Benennung des Prüfers

3.1 Die Darstellung der Prüfpakete und sonstigen Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Vertragsangebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

3.2 Mit Abschluss des Online-Beauftragungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Organisations- und Koordinationsvertrags mit STRYNEX ab. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung, die Übersendung der Rechnung oder den erkennbaren Beginn der Leistung durch STRYNEX zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

3.3 Der Kunde bevollmächtigt STRYNEX mit Vertragsschluss, in seinem Namen einen geeigneten Prüfer auszuwählen und mit der fachlichen Prüfung und Bestätigung seiner Mengenmeldung zu beauftragen. STRYNEX nimmt diese Bevollmächtigung an.

3.4 Die Vollmacht umfasst die Abgabe und Entgegennahme der für Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Prüfungsvertrags erforderlichen Erklärungen sowie die Übermittlung prüfungsrelevanter Unterlagen und Rückfragen. Sie umfasst nicht den Verzicht auf Ansprüche des Kunden, den Abschluss eines Vergleichs oder die Beauftragung kostenpflichtiger Zusatzleistungen ohne vorherige Zustimmung des Kunden.

3.5 STRYNEX wählt den Prüfer nach einer ersten Sichtung der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und unter Berücksichtigung von Qualifikation, Unabhängigkeit und Verfügbarkeit aus. Name und berufliche Qualifikation des vorgesehenen Prüfers werden dem Kunden nach dieser Sichtung zusammen mit der Anforderung der offiziellen Vorlage der Prüfbestätigung aus seinem DIVID-Zugang in Textform mitgeteilt. Die Beauftragung erfolgt anschließend im Namen des Kunden.

3.6 Der Prüfungsvertrag kommt zustande, sobald der ausgewählte Prüfer den im Namen des Kunden erteilten Prüfauftrag annimmt. Eine gesonderte, vom Kunden zu unterzeichnende Vertragsurkunde ist hierfür nicht erforderlich. STRYNEX dokumentiert die Annahme des Prüfauftrags.

3.7 STRYNEX kann Beauftragungen vor der Annahme ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn Kapazitäten fehlen, ein Interessenkonflikt besteht oder der angefragte Leistungsumfang nicht sachgerecht erbracht werden kann.


4. Leistungsumfang von STRYNEX

4.1 STRYNEX erbringt im Rahmen des gebuchten Prüfpakets die in der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung und diesen AGB festgelegten Organisations- und Koordinationsleistungen.

4.2 Zum regelmäßigen Leistungsumfang gehören insbesondere:

• Auftragsprüfung, Fallanlage und Bereitstellung der Checkliste, des Mengenblatts und des vorgesehenen Übermittlungswegs;

• formale Vollständigkeitskontrolle und strukturierte Aufbereitung der vom Kunden übermittelten Unterlagen, ohne Vorwegnahme der fachlichen Prüfung;

• Auswahl und Beauftragung eines geeigneten registrierten Prüfers im Namen des Kunden;

• sichere und geordnete Weiterleitung der prüfungsrelevanten Unterlagen;

• Koordination üblicher Rückfragen und ergänzender Unterlagenanforderungen;

• Anforderung und Weiterleitung der offiziellen DIVID-Vorlage für die Prüfbestätigung; sowie

• Übermittlung des vom Prüfer bereitgestellten Prüfberichts und der Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES), soweit diese zum vereinbarten Prüfauftrag gehören.

4.3 Nicht geschuldet sind, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurden, insbesondere Rechts- oder Steuerberatung, die rechtliche Einordnung einzelner Produkte, die Ermittlung der Herstellereigenschaft, die erstmalige Erstellung oder Korrektur der Mengenmeldung, eine Vertretung gegenüber Behörden sowie die Bedienung des DIVID-Kontos des Kunden.

4.4 STRYNEX darf zur Erbringung der eigenen Leistungen geeignete technische Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die eigenverantwortliche Stellung des Prüfers nach Ziffer 2 bleibt hiervon unberührt.

4.5 Eine Erweiterung oder Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer Vereinbarung in Textform. STRYNEX schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder behördlichen Erfolg und übernimmt keine Garantie für ein uneingeschränktes Prüfungsergebnis oder eine bestimmte Entscheidung einer Behörde.


5. Fachliche Prüfung und Unabhängigkeit des Prüfers

5.1 Der Prüfer bestimmt Art, Umfang und Durchführung seiner Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der einschlägigen Prüfleitlinien, seiner beruflichen Pflichten und des konkreten Prüfungsauftrags eigenverantwortlich. STRYNEX ist nicht berechtigt, fachliche Weisungen zu erteilen oder das Prüfungsergebnis zu beeinflussen.

5.2 Der Prüfer kann zusätzliche Informationen und Nachweise verlangen, Prüfungshandlungen ausweiten, die Prüfung bis zur Klärung offener Punkte unterbrechen oder die Abgabe einer Bestätigung ablehnen, wenn die gesetzlichen oder fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein eingeschränktes, negatives oder ausbleibendes Prüfungsergebnis stellt für sich allein keine Pflichtverletzung von STRYNEX dar.

5.3 Prüfbericht und Prüfbestätigung werden STRYNEX zur koordinierten Übermittlung an den Kunden zur Verfügung gestellt, soweit gesetzliche, berufsrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.

5.4 Der Kunde erhält für das gebuchte Paket eine Gesamtrechnung von STRYNEX. Die Vergütung des Prüfers ist innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs im Paketpreis enthalten; eine gesonderte Rechnung des Prüfers an den Kunden ist nicht vorgesehen. Die interne Abrechnung zwischen STRYNEX und dem Prüfer ändert die in Ziffer 2 festgelegte vertragliche und fachliche Verantwortungszuordnung nicht.

5.5 Wird der vorgesehene Prüfer nachträglich verhindert oder entsteht ein Interessenkonflikt, darf STRYNEX einen gleichwertig qualifizierten Prüfer auswählen und beauftragen. Der Kunde wird hierüber in Textform informiert. Ist eine Ersatzbeauftragung nicht in angemessener Zeit möglich, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher prüfungsrelevanter Angaben und Unterlagen verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere:

• die vollständige Mengenmeldung und die zugehörigen Berechnungs- und Mengennachweise;

• Produkt-, Einkaufs-, Produktions-, Absatz-, Export- und sonstige Belege, soweit sie für die Prüfung benötigt werden;

• aussagekräftige Verfahrens- und Systemdokumentationen sowie Erläuterungen zu Schätzungen, Abgrenzungen und Kontrollen;

• die offizielle, für den konkreten Meldezeitraum bestimmte Vorlage der Prüfbestätigung aus der DIVID-Plattform; sowie

• alle weiteren Informationen, die der Prüfer in nachvollziehbarer Weise für erforderlich hält.

6.2 Der Kunde benennt eine fachlich erreichbare Ansprechperson, beantwortet Rückfragen innerhalb der mitgeteilten Fristen und informiert STRYNEX unverzüglich über Änderungen, die für Auftrag, Paketwahl, Prüferunabhängigkeit oder Prüfungsergebnis relevant sein können.

6.3 Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der Unterlagen und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Informationen an STRYNEX und den Prüfer berechtigt ist.

6.4 Solange erforderliche Mitwirkungshandlungen, Zahlungen oder Freigaben fehlen, darf STRYNEX die Bearbeitung aussetzen. Vereinbarte oder voraussichtliche Bearbeitungszeiten verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

6.5 Nachteile, Mehrkosten oder Verzögerungen, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden entstehen, fallen in dessen Verantwortungsbereich. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen von STRYNEX zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die übermittelten Ergebnisse und Dokumente nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Übertragungs-, Zuordnungs- oder Vollständigkeitsfehler zu prüfen und STRYNEX erkennbare Beanstandungen zeitnah mitzuteilen.


7. Bearbeitungszeiten und gesetzliche Fristen

7.1 Die Bearbeitung kann erst vollständig beginnen, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, fällige Zahlungen geleistet wurden und alle für den jeweiligen Bearbeitungsschritt erforderlichen Unterlagen, Angaben und Freigaben vorliegen.

7.2 Angaben zu Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Planungswerte, sofern STRYNEX einen Fertigstellungstermin nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt. Die Dauer hängt insbesondere von Umfang und Qualität der Unterlagen, Rückfragen, Mitwirkung des Kunden und Verfügbarkeit des Prüfers ab.

7.3 Der Kunde bleibt für die Einhaltung seiner gesetzlichen Melde-, Prüfungs- und Übermittlungsfristen verantwortlich. STRYNEX wird den Vorgang mit angemessener Sorgfalt koordinieren, übernimmt jedoch keine Fristgarantie, wenn Auftrag, Zahlung, Unterlagen oder die Vorlage der offiziellen Prüfbestätigung aus der DIVID-Plattform nicht so rechtzeitig vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung unter normalen Umständen möglich ist.

7.4 Kann eine gesetzliche Frist aufgrund einer verspäteten Beauftragung, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden, nachträglicher wesentlicher Datenänderungen oder einer behördlichen beziehungsweise technischen Störung nicht eingehalten werden, liegt darin keine Pflichtverletzung von STRYNEX, soweit STRYNEX die Ursache nicht zu vertreten hat.

7.5 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von STRYNEX - insbesondere Ausfälle behördlicher Plattformen, allgemeine Telekommunikationsstörungen, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Naturereignisse, Arbeitskämpfe oder vergleichbare Fälle höherer Gewalt - verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.


8. Preise, Rechnung und Zahlung

8.1 Es gilt der bei Vertragsschluss ausgewiesene oder individuell vereinbarte Paketpreis. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich gesetzlich geschuldeter Steuern und Abgaben.

8.2 STRYNEX stellt dem Kunden den gesamten Paketpreis in Rechnung. Der Paketpreis umfasst die eigenen Leistungen von STRYNEX und - innerhalb des gebuchten Leistungsumfangs - die Vergütung des beauftragten Prüfers.

8.3 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Umsatzsteuer vom Kunden nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldet. Maßgeblich sind die Angaben auf der Rechnung und die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Der Kunde bleibt für die zutreffende steuerliche Behandlung in seinem Unternehmen verantwortlich.

8.4 Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Die Zahlung erfolgt über die von STRYNEX angebotenen Zahlungsmethoden.

8.5 Bei Zahlungsverzug darf STRYNEX nach vorherigem Hinweis die weitere Bearbeitung bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Beträge aussetzen. Gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.


9. Leistungsbeginn, vorzeitige Beendigung und fehlende Mitwirkung

9.1 Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.

9.2 STRYNEX beginnt regelmäßig unmittelbar nach Vertragsannahme mit der Bearbeitung. Zu den anfänglichen Leistungen gehören insbesondere Auftragsprüfung, Fallanlage, Bereitstellung der Arbeitsunterlagen und Übermittlungswege, Kapazitätsplanung sowie die organisatorische Vorbereitung der Prüferauswahl.

9.3 Für die Abrechnung im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wird der Paketpreis wirtschaftlich in zwei Leistungsanteile eingeordnet: 50 Prozent entfallen auf die anfänglichen Leistungen nach Ziffer 9.2 (Grund- und Bereitstellungsanteil) und 50 Prozent auf Unterlagensichtung, strukturierte Bearbeitung, Prüferbeauftragung und weitere Abschlusskoordination (Durchführungsanteil). Diese Zuordnung ändert nichts an der Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags nach Ziffer 8.4.

9.4 Der Grund- und Bereitstellungsanteil ist verdient, sobald STRYNEX die in Ziffer 9.2 genannten anfänglichen Leistungen im Wesentlichen erbracht hat. Der Durchführungsanteil ist verdient, sobald erstmals prüfungsrelevante Unterlagen oder Daten des Kunden bei STRYNEX eingehen, STRYNEX mit deren strukturierter Sichtung zur Vorbereitung der Prüfung beginnt oder der Prüfer verbindlich beauftragt wird - je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

9.5 Nach verbindlicher Beauftragung des Prüfers ist eine Erstattung des Paketpreises grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde anschließend keine weiteren Unterlagen bereitstellt, den Auftrag nicht weiterverfolgt oder der Prüfer aufgrund unzureichender Nachweise keine uneingeschränkte Bestätigung abgeben kann.

9.6 Besteht aufgrund einer wirksamen Kündigung, eines Rücktritts oder einer sonstigen Vertragsbeendigung vor Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 9.4 ein Erstattungsanspruch, umfasst dieser grundsätzlich höchstens den noch nicht verdienten Durchführungsanteil von 50 Prozent. Nicht stornierbare Fremdkosten und weitergehende gesetzliche Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche von STRYNEX bleiben abzugsfähig.

9.7 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass STRYNEX infolge der Vertragsbeendigung ein geringerer Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch zusteht. STRYNEX bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten. Zwingende gesetzliche Regelungen gehen dieser Abrechnungsregelung vor.

9.8 Übermittelt der Kunde erforderliche Unterlagen oder Informationen trotz Erinnerung nicht, kann STRYNEX ihm eine angemessene Nachfrist von regelmäßig 14 Kalendertagen setzen und ankündigen, den Vorgang nach fruchtlosem Ablauf zu schließen oder den Vertrag zu beenden. Nach Fristablauf darf STRYNEX entsprechend verfahren; die Vergütung richtet sich nach den vorstehenden Ziffern und den gesetzlichen Vorschriften. Eine fortdauernde Kapazitätsreservierung ist danach nicht geschuldet.

9.9 Gesetzliche Rechte des Kunden wegen einer von STRYNEX zu vertretenden Pflichtverletzung sowie das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine freiwillige Kulanzleistung von STRYNEX begründet keinen Anspruch für andere oder zukünftige Fälle.


10. Paketwahl, Nachberechnung und Zusatzleistungen

10.1 Der Kunde wählt das Prüfpaket anhand der für den Auftrag maßgeblichen Jahresmenge und des auf der Website beschriebenen Leistungsumfangs aus. Er ist für die zutreffende Auswahl und die hierfür gemachten Angaben verantwortlich.

10.2 Ergibt sich im Verlauf der Bearbeitung, dass die tatsächliche Menge oder der Leistungsumfang die Grenzen des gebuchten Pakets überschreitet, informiert STRYNEX den Kunden und darf die Differenz zum zutreffenden Paket nachberechnen. Bis zur Zustimmung zur Anpassung beziehungsweise zum Ausgleich der fälligen Preisdifferenz kann die Bearbeitung ausgesetzt werden.

10.3 Stellt sich nach Beginn der Leistung heraus, dass ein kleineres Paket ausgereicht hätte, besteht kein automatischer Anspruch auf eine nachträgliche Preisreduzierung. Eine Korrektur vor Leistungsbeginn oder eine Kulanzentscheidung von STRYNEX bleibt möglich.

10.4 Übliche Rückfragen und ergänzende Unterlagenanforderungen im Rahmen des gebuchten Prüfpakets sind im vereinbarten Preis enthalten.

10.5 Ein zusätzliches Entgelt entsteht nur, wenn der Kunde nach Beginn der fachlichen Prüfung wesentliche Daten ändert, bereits bearbeitete Unterlagen in erheblichem Umfang ersetzt, zusätzliche Berichts- oder Prüfungsgegenstände einbezieht oder Leistungen außerhalb des gebuchten Umfangs wünscht.

10.6 STRYNEX informiert den Kunden vor Ausführung solcher Zusatzleistungen über den zusätzlichen Aufwand und die hierfür vorgesehene Vergütung. Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden in Textform ausgeführt. Stimmt der Kunde nicht zu und kann der Auftrag ohne die Zusatzleistung nicht sachgerecht fortgeführt werden, darf STRYNEX die Bearbeitung aussetzen oder den nicht ausführbaren Teil des Auftrags nach angemessener Frist beenden.


11. Abschluss der Leistungen und Beanstandungen

11.1 Die Organisations- und Koordinationsleistung von STRYNEX ist abgeschlossen, wenn die vereinbarten Bearbeitungsschritte durchgeführt und die vom Prüfer bereitgestellten Ergebnisdokumente an den Kunden übermittelt wurden oder der Auftrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht weitergeführt werden kann.

11.2 STRYNEX darf zumutbare Teilleistungen erbringen und Zwischenergebnisse übermitteln, wenn dies den Prüfungsablauf unterstützt und dem Kunden hierdurch kein wesentlicher Nachteil entsteht.

11.3 Der Kunde hat erkennbare Mängel der eigenen Leistungen von STRYNEX nach Feststellung in Textform zu beschreiben. STRYNEX ist zunächst Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die betroffene Organisationsleistung erneut zu erbringen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

11.4 Ein fachlich abweichendes, eingeschränktes oder negatives Prüfungsergebnis, eine berechtigte Unterlagenanforderung des Prüfers oder eine vom Kunden beziehungsweise von Dritten verursachte Verzögerung begründet keinen Mangel der von STRYNEX geschuldeten Leistung.


12. Haftung von STRYNEX

12.1 STRYNEX haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt bei ausdrücklich übernommenen Garantien und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von STRYNEX auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.3 STRYNEX haftet nicht für die fachliche Prüfungsleistung, fachliche Beurteilungen, Prüfberichte oder Bestätigungen des unabhängig beauftragten Prüfers. Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Prüfers aus dem Prüfungsvertrag sind gegenüber dem Prüfer geltend zu machen. Die Haftung von STRYNEX für eigenes Auswahlverschulden oder eigene Koordinationsfehler bleibt nach Maßgabe dieser Ziffer unberührt.

12.4 STRYNEX haftet nicht für Nachteile, Sanktionen, Fristversäumnisse oder fehlerhafte Ergebnisse, soweit diese auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden, fehlender Mitwirkung, nachträglichen Datenänderungen oder einer vom Kunden getroffenen rechtlichen beziehungsweise fachlichen Einordnung beruhen.

12.5 Für Störungen der DIVID-Plattform, behördlicher Systeme, Telekommunikationsnetze oder anderer von STRYNEX nicht beherrschbarer Dienste haftet STRYNEX nur, soweit STRYNEX die Störung zu vertreten hat. Im Rahmen der nach Ziffer 12.2 zulässigen Haftungsbegrenzung ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

12.6 STRYNEX übernimmt keine Garantie für die Anerkennung einer Prüfbestätigung durch das Umweltbundesamt oder andere Stellen, für das Ausbleiben behördlicher Nachfragen oder Sanktionen oder für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

12.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von STRYNEX.


13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 STRYNEX behandelt die im Rahmen des Auftrags erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen als vertraulich erkennbaren Informationen vertraulich und verwendet sie nur zur Durchführung des Auftrags, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

13.2 STRYNEX darf vertrauliche Informationen an den ausgewählten Prüfer, eingesetzte technische Dienstleister und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergeben, soweit dies für die Vertragsdurchführung, IT-Sicherheit, Rechtsverteidigung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. STRYNEX stellt eine angemessene Vertraulichkeitsbindung sicher.

13.3 Der Kunde erklärt sich mit der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Weitergabe seiner Unterlagen und Daten an den Prüfer einverstanden und sichert zu, hierfür über eine ausreichende Rechtsgrundlage zu verfügen.

13.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der separat abrufbaren Datenschutzerklärung. Soweit gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

13.5 STRYNEX setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein, um übermittelte Daten nach dem Stand der Technik gegen Verlust, unbefugten Zugriff und unzulässige Veränderung zu schützen. Ein absoluter Schutz elektronischer Systeme kann nicht gewährleistet werden.

13.6 Gesetzliche und berufsrechtliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Verschwiegenheitspflichten des Prüfers bleiben unberührt.


14. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Unabhängigkeit

14.1 Informationen auf der Website, Checklisten, Vorlagen und organisatorische Hinweise dienen der allgemeinen Unterstützung des Prüfungsablaufs. Sie stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.

14.2 Die Beurteilung, ob der Kunde Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist, welche Produkte und Mengen meldepflichtig sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einem Sachverhalt ergeben, liegt beim Kunden und seinen Beratern, sofern hierzu nicht ausdrücklich eine gesonderte fachliche Leistung vereinbart wurde.

14.3 STRYNEX ist weder Behörde noch Betreiber der offiziellen DIVID-Plattform und steht in keiner gesellschaftsrechtlichen oder organisatorischen Verbindung zum Umweltbundesamt oder zur Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Verwendung der Bezeichnung "DIVID" dient ausschließlich der Beschreibung des Verfahrensbezugs.

14.4 Aussagen wie "registrierter Prüfer", "Prüfbericht" oder "Prüfbestätigung" bezeichnen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Qualifikation und Leistung. Sie enthalten keine darüber hinausgehende behördliche Empfehlung oder Garantie.


15. Kommunikation und Erklärungen

15.1 Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail, über den vereinbarten elektronischen Übermittlungsweg oder in anderer Textform.

15.2 Der Kunde hält seine Kontaktdaten aktuell und stellt sicher, dass Mitteilungen von STRYNEX und dem Prüfer die benannte Ansprechperson erreichen. STRYNEX darf hierfür die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten verwenden. Für den Zugang von Erklärungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Abreden und gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.


16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Soweit diese AGB eine nicht geregelte Frage offenlassen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben in jedem Fall unberührt.