Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) für Getränkebehälter bis 3 Liter – PET, Verbundkarton & Co. rechtssicher prüfen
Was sind Getränkebehälter bis 3 Liter nach dem Einwegkunststofffondsgesetz?
Ob PET-Flaschen, Getränkekartons (Verbund) oder andere Einweg-Getränkebehälter bis 3 Liter: Diese Produkte sind bereits als Leerbehälter Einwegkunststoffprodukte (inkl. Deckel/Verschlüsse). Abfüller, Importeure und Erstinverkehrbringer müssen deshalb melden, abführen und die Angaben nach § 11 EWKFG prüfen lassen. CERTIPLAST übernimmt für Sie die komplette Organisation – von der Datenübertragung bis zum Prüfbericht - und das 100% digital.anlage 1
Was Getränkebehälter bis 3 Liter Fassungsvermögen sind, regelt die Anlage 1 des EWKFondsG. Dort wird folgende Definition gegeben:
"Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff."
Was sind Getränkebehälter bis 3 Liter Volumen?
Wesentliche Merkmale, die der Getränkebehälter aufweisen muss um nach dem EWKFondsG als EWK-Produkt zu gelten:
- ☑️ Füllvolumen maximal 3 Liter,
- ☑️ befandete und nicht befandete Behälter / Falschen
- ☑️ Material nicht aus Glas oder Metall
Beispiele: PET-Flaschen, Plastikflaschen, Getränkekartons, Bag-in-Box, Dosen aus Kunststoffverbund.
👉 Wichtig: Inkludiert sind auch die Verschlüsse und Deckel (Tethered-Caps) der Flaschen bzw. Getränkebehälter. Zudem sind Getränkebehälter auch leer - also in unbefülltem Zustand - bereits Einwegkunststoffverpackungen.
Wer ist typischerweise prüfpflichtig?
Getränkebehälter bis 3 Liter Fassungsvermögen nehmen eine Sonderstellung ein. Denn diese sind bereits in unbefülltem Zustand schon Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte). Wer ist also Hersteller nach dem EWKFonsdG?
- ☑️ Getränkehersteller und Abfüller, falls diese die Verpackungen direkt auf Ihren Anlagen herstellen oder diese Inhouse produzieren.
- ☑️ Importeure, die entsprechende Produkte, sei es befüllte oder unbefüllte Getränkebehälter direkt aus dem Ausland nach Deutschland verbringen.
- ☑️ Produzenten, die die gennanten Verpackungen respektive Getränkebehälter bis 3L Volumen in Deutschland herstellen.
👉 Hinweis für Gastronomie & Einzelhandel: Der Verkauf fertig abgefüllter Einwegflaschen bzw. Kartons, die in Deutschland von einem Lieferanten bereitgestellt wurden, löst keine eigene Prüfpflicht für den Endbetrieb aus. Ausnahme: Direkter Import ohne inländische Vorstufe.
2 Fallbeispiele für prüfpflichtige Getränkebehälter bis 3 Liter Volumen
Wie oben erwähnt, sind Getränkebehälter bereits im leeren Zustand EWK-Produkte nach dem Einwegkunststofffondsgesetz. Die Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (EWKKennzV) besagt bereits über die Anforderung an die Beschaffenheit: "Der Begriff Getränkebehälter ist jedoch weiter zu verstehen. Von diesem Begriff werden insbesondere auch Getränkebehälter erfasst, die nicht mit Ware befüllt sind, also leer in Verkehr gebracht werden." Somit gibt es im Prinzip nur 2 Hersteller im Sinne des EWKFondsG: Den eigentlichen Produzenten der Verpackung bzw. Flasche und den Importeur, der selbige aus dem Ausland nach Deutschland verfrachtet.
1. Produzent:
Eine Kunststofffabrik in Bayern produziert 0,5-Liter-Getränkeflaschen aus PET und verkauft diese leer an deutsche Getränkeabfüller und an Großhändler.
👉 Diese Flaschen sind prüfpflichtig und vom Produzenten zu melden, da sie mit der ersten Bereitstellung auf dem deutschen Markt als EWK-Produkt gelten - eben auch im unbefüllten Zustand.
2. Importeur:
Ein Handelsunternehmen in Hamburg importiert 1-Liter-Getränkebehälter aus Kunststoff, die in Polen produziert wurden. Die Behälter sind leer und werden an deutsche Abfüller, an diverse Großhändler und auch teilweise an Einzelhändler verkauft.
👉 Die Prüfpflicht der Plastikflaschen liegt hier beim Importeur. Es handelt sich um ein Einwegkunststoffprodukt und um einen Getränkebehälter unter 3 Liter Fassungsvermögen. Somit gilt das § 3 Nr. 3 EWKFondsG und der Importeur wird zum Hersteller der Flaschen.
FAQ zum Thema Lebensmittelbehälter nach dem EWKFondsG
Was versteht das EWKFondsG unter „Getränkebehältern bis 3 Liter“?
Was versteht das EWKFondsG unter „Getränkebehältern bis 3 Liter“?
Nach dem Einwegkunststofffonds-Gesetz zählen zu den Getränkebehältern alle Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Kunststoffverbund, die Flüssigkeiten enthalten sollen und ein Fassungsvermögen von bis zu drei Litern haben. Dazu gehören Flaschen, Getränkekartons, Standbeutel oder Bag-in-Box-Systeme, sofern diese Kunststoffanteile aufweisen. Entscheidend ist, dass sie dazu bestimmt sind, Getränke aufzunehmen – unabhängig davon, ob sie bereits befüllt oder noch leer in Verkehr gebracht werden.
Welche Materialien sind typisch für Getränkebehälter im Sinne des Gesetzes?
Welche Materialien sind typisch für Getränkebehälter im Sinne des Gesetzes?
Die meisten Getränkebehälter bestehen aus PET (Polyethylenterephthalat), das vor allem für Wasser- und Softdrink-Flaschen eingesetzt wird. Daneben gibt es Polypropylen- oder Polyethylen-Flaschen, z. B. für Milch, Smoothies oder Trinkjoghurt. Sehr verbreitet sind auch Verbundkartons (bekannt als Tetra Paks), die aus einer Kombination aus Papier, Kunststoff und manchmal Aluminium bestehen. Auch flexible Standbeutel und Bag-in-Box-Systeme gelten als Getränkebehälter, wenn sie einen Kunststoffanteil haben. Glas- und Metallverpackungen sind ausdrücklich ausgenommen und fallen nicht unter das EWKFondsG.
Was zeichnet einen Getränkebehälter im Vergleich zu anderen Verpackungen aus?
Was zeichnet einen Getränkebehälter im Vergleich zu anderen Verpackungen aus?
Getränkebehälter sind so konstruiert, dass sie Flüssigkeiten sicher aufbewahren, transportieren und ausschenken können. Typisch sind Flaschenformen mit Verschluss, Kartons mit Trinköffnung, Beutel mit Ausgießvorrichtung oder Bag-in-Box-Systeme mit integriertem Zapfhahn. Anders als Lebensmittelbehälter oder Folienverpackungen, die für feste, verzehrfertige Lebensmittel gedacht sind, liegt der Fokus hier auf der Aufbewahrung und Portionierung von Getränken.
Welche Sonderstellung gilt für Getränkebehälter?
Welche Sonderstellung gilt für Getränkebehälter?
Eine wichtige Besonderheit des EWKFondsG ist, dass bereits leere Getränkebehälter als Einwegkunststoffprodukte gelten. Das heißt: Auch wenn ein Unternehmen nur leere PET-Flaschen oder Getränkekartons nach Deutschland importiert oder vertreibt, entsteht bereits eine Abgabepflicht. Damit unterscheidet sich diese Kategorie von den Lebensmittelbehältern oder Folienverpackungen, die erst dann relevant werden, wenn sie mit Lebensmitteln befüllt sind. Für Getränkeverpackungen ist also die reine Bereitstellung des Behälters entscheidend, unabhängig vom Inhalt.
Wer ist als Hersteller prüfpflichtig?
Wer ist als Hersteller prüfpflichtig?
Hersteller ist nach dem Einwegkunststoffgesetz derjenige, der den Getränkebehälter erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Das kann der Abfüller sein, der PET-Flaschen selbst importiert und mit Wasser befüllt, der Produzent, der Getränkekartons herstellt und vertreibt, oder der Importeur, der befüllte oder sogar leere Behälter nach Deutschland einführt. Ab bestimmten Mengenschwellen (jährliche Menge > 100 kg) ist eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG erforderlich, die nur durch akkreditierte Prüfer erfolgen darf. Diese bestätigen die gemeldeten Mengen mit einem Prüfbericht und einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die im DIVID-Portal hochgeladen werden muss.
Auf den Punkt gebracht:
✅ Das zeichnet einen Getränkebehälter aus:
Ein Getränkebehälter im Sinne des Einwegkunststofffonds-Gesetzes ist jede Einwegverpackung aus Kunststoff oder Kunststoffverbund, die Flüssigkeiten aufnehmen kann und ein Fassungsvermögen von maximal drei Litern hat. Typisch sind Flaschen mit Schraub- oder Druckverschluss, Kartons mit Trinköffnung oder flexible Beutel mit Ausgießer. Entscheidend ist nicht der Inhalt, sondern die Bestimmung, als Verpackung für Getränke genutzt zu werden.
✅ Höhe der Abgabe pro Kilogramm:
Für Getränkebehälter gelten zwei verschiedene Abgabesätze. Nicht bepfandete Kunststoff-Getränkebehälter werden mit 0,181 Euro pro Kilogramm belastet, während für bepfandete Behälter lediglich 0,001 Euro pro Kilogramm fällig sind. Diese Differenz macht die korrekte Einordnung besonders wichtig, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Abgabenhöhe hat.
✅ Ab wann wird die Verpackung zum EWK-Produkt?
Eine Besonderheit dieser Kategorie ist, dass bereits leere Getränkebehälter als Einwegkunststoffprodukte gelten. Damit unterscheidet sich diese Gruppe von anderen Verpackungsarten wie Lebensmittelbehältern oder Folienverpackungen, die erst nach Befüllung relevant werden. Wer also leere PET-Flaschen oder Getränkekartons in Deutschland das erste Mal bereitstellt oder importiert, fällt bereits unter die Melde- und Abgabepflicht.
✅ Beispiele für EWK-Getränkeverpackungen
Zu den klar betroffenen Produkten zählen PET-Wasserflaschen in Größen von 0,5 bis 1,5 Litern, Saftkartons im Ein-Liter-Format, Smoothie- oder Milchflaschen aus Kunststoff, Energy-Drink-Flaschen aus Verbundmaterial sowie Bag-in-Box-Systeme für Getränke mit Kunststoff-Blase und -Auslass. Glas- oder Metallverpackungen wie Bierflaschen oder Aludosen fallen hingegen nicht unter das EWKFondsG.
✅ Üblich betroffene Geschäfte und Branchen:
Bei Getränkebehältern sind die betroffenen Akteure klar umrissen: Es handelt sich entweder um den Produzenten in Deutschland, der die Behälter herstellt, befüllt und erstmals in den Verkehr bringt, oder um den Importeur, der befüllte oder leere Kunststoff-Getränkebehälter nach Deutschland einführt. Andere Handelsstufen, wie der Einzelhandel oder Gastronomiebetriebe, sind nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Getränkebehälter bis 3 Liter im Einwegkunststofffondsgesetz – rechtssichere Mengen Prüfung mit CERTIPLAST
Getränkeverpackungen gehören zu den sichtbarsten Einwegprodukten im Alltag. Ob Wasserflasche aus PET, Saftkarton im Verbundmaterial oder Milch in einer Kunststoffflasche – Millionen solcher Behälter werden täglich in Umlauf gebracht. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) nimmt genau diese Verpackungen in den Blick, wenn sie ein Fassungsvermögen von bis zu drei Litern haben. Für Hersteller und Importeure entsteht daraus die Pflicht, die in Verkehr gebrachten Mengen zu melden, die Abgabe an den Einwegkunststofffonds zu leisten und ab bestimmten Schwellen zusätzlich eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG durchzuführen.
Die Definition der Getränkebehälter findet sich in Anlage 1 des EWKFondsG. Danach gelten alle Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von höchstens drei Litern als erfasst, sofern sie dazu bestimmt sind, Flüssigkeiten aufzunehmen. Erfasst werden sowohl bepfandete als auch nicht bepfandete Behälter. Eingeschlossen sind außerdem die Deckel und Verschlüsse, die integraler Bestandteil der Verpackung sind. Nicht erfasst sind Glasflaschen oder Getränkedosen aus reinem Metall, selbst wenn sie Einwegprodukte sind. Entscheidend ist der Kunststoffanteil, der das Produkt als Einwegkunststoffverpackung im Sinne des Gesetzes kennzeichnet.
Die Materialvielfalt dieser Kategorie ist groß. Am bekanntesten sind PET-Flaschen, die im Bereich Mineralwasser, Softdrinks und Eistee eingesetzt werden. Sie sind leicht, transparent, stabil und haben sich in den letzten Jahrzehnten weltweit durchgesetzt. Daneben finden sich Polypropylen- und Polyethylen-Flaschen, die für Milchgetränke, Smoothies oder Trinkjoghurts verwendet werden. Eine weitere große Untergruppe bilden Verbundkartons, im Alltag als Tetra Paks bekannt, die aus Papierfasern, Kunststoffschichten und teilweise Aluminiumfolien bestehen. Auch flexible Verpackungssysteme wie Standbeutel oder Bag-in-Box-Behälter mit Kunststoffauslass fallen in die Kategorie, sofern sie für den Getränkekonsum gedacht sind. Gemeinsam ist all diesen Verpackungen, dass sie den sicheren Transport und Verzehr von Flüssigkeiten gewährleisten und dabei nur einmal genutzt werden.
Eine Besonderheit der Getränkebehälter bis drei Liter ist ihre Behandlung im EWKFondsG. Anders als bei Lebensmittelbehältern oder Folienverpackungen, die erst dann relevant werden, wenn sie befüllt auf den Markt kommen, gelten Getränkebehälter bereits im leeren Zustand als Einwegkunststoffprodukte. Damit ist schon die Herstellung und der anschließende Verkauf oder Import leerer PET-Flaschen oder Getränkekartons melde- und abgabepflichtig. Das Gesetz verfolgt hier eine besonders strenge Linie, um sicherzustellen, dass bereits auf der ersten Handelsstufe eine Beteiligung an den Kosten des Fonds erfolgt.
Die Stabilität und Festigkeit dieser Verpackungen spielt dabei eine große Rolle. PET-Flaschen müssen druckbeständig sein, um kohlensäurehaltige Getränke sicher aufzunehmen. Getränkekartons müssen trotz dünner Wände absolut dicht sein und Licht sowie Sauerstoff zuverlässig abhalten, um die Haltbarkeit der Produkte zu sichern. Auch Bag-in-Box-Systeme benötigen belastbare Kunststofffolien, die dem Gewicht mehrerer Liter Flüssigkeit standhalten. Diese technische Ausgestaltung ist der Grund, warum gerade Getränkebehälter als besonders ressourcenintensiv gelten – und weshalb sie klar in die Abgabepflicht nach dem EWKFondsG fallen.
Die Höhe der Abgabe unterscheidet sich je nach Art des Behälters. Für nicht bepfandete Kunststoff-Getränkebehälter beträgt die Abgabe derzeit 0,181 Euro pro Kilogramm. Für bepfandete Behälter liegt der Satz deutlich niedriger, nämlich bei nur 0,001 Euro pro Kilogramm. Die Differenz zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung der Produkte ist, denn schon kleine Fehler bei der Kategorisierung können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt nicht der Supermarkt oder die Gastronomie, die fertige Flaschen lediglich weiterverkaufen, sondern ausschließlich derjenige, der die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt. Das sind in der Praxis zwei Gruppen: Zum einen die Produzenten, die Kunststoffflaschen oder Getränkekartons in Deutschland herstellen und sie befüllt oder leer auf den Markt bringen. Zum anderen die Importeure, die befüllte oder unbefüllte Behälter aus dem Ausland nach Deutschland verbringen. Beide sind verpflichtet, sich im DIVID-Portal zu registrieren, ihre Jahresmengen zu melden und die Abgabe zu entrichten. Für den Einzelhandel, die Gastronomie oder kleine Shops entsteht keine eigene Pflicht, solange sie Produkte von einem bereits registrierten deutschen Vorlieferanten beziehen.
Die Pflicht zur Prüfung nach § 11 EWKFondsG greift bereits ab einer Jahresmenge von 100 kg. Sie soll sicherstellen, dass die gemeldeten Mengen korrekt und vollständig sind. Nur akkreditierte Prüfer dürfen diese Prüfungen durchführen. Das Ergebnis ist ein Prüfbericht sowie eine Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur, die im DIVID-Portal hinterlegt werden müssen. Ohne diesen Nachweis riskieren Unternehmen Bußgelder, Nachzahlungen und im schlimmsten Fall ein Vertriebsverbot.
CERTIPLAST unterstützt Unternehmen dabei, diese komplexen Anforderungen reibungslos zu erfüllen. Wir helfen bei der Erfassung der relevanten Daten, der Abgrenzung zwischen bepfandeten und nicht bepfandeten Behältern und der Erstellung prüferfähiger Unterlagen. Darüber hinaus übernehmen wir die Kommunikation mit akkreditierten Prüfern und sorgen dafür, dass der Prüfbericht rechtzeitig und formal korrekt im DIVID-Portal eingereicht werden kann. So können sich Produzenten und Importeure auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir die Einhaltung des Einwegkunststofffondsgesetzes sicherstellen.