Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) für Getränkebecher
Was sind Getränkebecher nach dem Einwegkunststofffondsgesetz?
Einweg-Getränkebecher – ob reine Plastikbecher oder Papierbecher mit Kunststoffbeschichtung – sind im Sinne des EWKFondsG schon als Leerprodukt erfasst (inkl. Deckel/Verschlüsse). Das bedeutet: Hersteller und Importeure tragen die Abgabe- und Prüfpflicht nach § 11. CERTIPLAST organisiert für Sie den gesamten Prüfprozess – klar strukturiert, digital und mit akkreditierten Prüfern.
Was sind Einweg-Getränkebecher?
Merkmale, die der Getränkebecher aufweisen muss um nach dem EWKFondsG als EWK-Produkt zu gelten:
- ☑️ Becher muss Kunststoffanteil aufweisen
- ☑️ Zum einmaligen Gebrauch gedacht sein
- ☑️ Deckel und Verschlüsse werden inkludiert
Beispiele: Plastikbecher (transparent oder in Farbe), Pappbecher mit Beschichtung, Styroporbecher (Einweg-Thermobecher)
👉 Wichtig: Inkludiert sind auch die Verschlüsse und Deckel für die Becher. Egal ob Dom oder Flachdeckel. Des Weiteren sind Getränkebecher auch leer bereits als Einwegkunststoffverpackungen eingestuft.
Wer wird als Hersteller angesehen?
Getränkebecher genauso wie Getränkebehälter bis 3 Liter eingestuft und erhalten eine Sonderrolle. Denn diese sind auch in unbefülltem Zustand schon Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) laut dem Gesetz. Somit kommen als Hersteller nur 2 Gruppen in Frage:
- ☑️ Produzenten aus Deutschland, die die Becher auf Ihren Maschinen fertigen und an deutsche Groß- und Einzelhändler oder direkt, z.B. über einen Online Shop vertreiben.
- ☑️ Importeure, die Becher im Ausland einkaufen, nach Deutschland einführen und anschließend über diverse Vertriebskanäle verkaufen.
👉 Hinweis für Gastronomie & Handel: Becher, die Sie im To-Go Geschäft oder anderweitig verkaufen, sei es als Produkt selber oder für den Ausschank von Getränken, sind von Ihnen nicht meldepflichtig. Ausnahme: Direkter Import ohne inländische Vorstufe.
2 Fälle für prüfpflichtige Getränkebecher
Wie bei den Flaschen gilt auch für Einweg-Getränkebecher, dass sie schon im unbefüllten Zustand unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) fallen. Die Anforderungen zur Kennzeichnung und Kategorisierung machen deutlich, dass der Begriff Getränkebecher weit auszulegen ist. Darunter fallen nicht nur befüllte Coffee-to-go-Becher oder Softdrink-Becher, sondern auch leere Becher, die erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Damit steht fest, dass auch ungenutzte Verpackungen prüf- und abgabepflichtig sind, sobald sie von einem Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht werden. Im Kern gibt es auch bei den Bechern nur zwei Gruppen, die im Sinne des Gesetzes als Hersteller anzusehen sind: Zum einen der Produzent, der die Becher in Deutschland herstellt und verkauft, zum anderen der Importeur, der Becher aus dem Ausland nach Deutschland bringt.
1. Produzent:
Ein Verpackungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen stellt beschichtete Pappbecher mit Kunststoffanteil her, die später als Coffee-to-go-Becher verwendet werden. Diese Becher werden leer an Kaffeeketten und Großhändler geliefert.
👉 Prüfpflicht: Da bereits der erste Vertrieb in Deutschland als Bereitstellung gilt, ist der Hersteller verpflichtet, die Mengen im DIVID-Portal zu melden und die Abgabe zu leisten – unabhängig davon, dass die Becher noch nicht befüllt sind.
2. Importeur:
Ein Handelsunternehmen in Bremen bezieht große Mengen an Kunststoffbechern mit Deckel aus Italien. Diese Becher werden in Deutschland an Bäckereien, Caterer und Getränkelieferanten verkauft.
👉 Auch hier greift die Prüfpflicht nach § 11 EWKFondsG, da es sich um Einwegkunststoffprodukte handelt, die erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Der Importeur gilt rechtlich als Hersteller und muss deshalb die jährliche Meldung, die Abgabe sowie die Prüfung organisieren.
FAQ zum Thema Getränkebecher nach dem EWKFondsG
Was versteht das EWKFondsG unter Getränkebechern?
Was versteht das EWKFondsG unter Getränkebechern?
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz definiert Getränkebecher als Einwegbehältnisse aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil, die zum Konsum von Getränken bestimmt sind. Dazu gehören nicht nur klassische Coffee-to-go-Becher, sondern auch Becher für Softdrinks, Smoothies oder Wasser. Erfasst sind außerdem die zugehörigen Deckel und Verschlüsse, da sie integraler Bestandteil des Produkts sind. Entscheidend ist, dass die Becher nach einmaliger Nutzung entsorgt werden und damit in den Kreislauf der Abgabepflicht fallen.
Welche Materialien sind typisch für Einweg-Getränkebecher?
Welche Materialien sind typisch für Einweg-Getränkebecher?
Einwegbecher bestehen entweder komplett aus Kunststoff oder aus Papier und Karton, die innen mit einer Kunststoffschicht beschichtet sind. Diese Beschichtung sorgt dafür, dass Flüssigkeiten nicht austreten und der Becher auch bei heißen oder kohlensäurehaltigen Getränken stabil bleibt. Häufig genutzte Materialien sind Polypropylen (PP), Polystyrol (PS) oder Verbunde aus Papierfasern und Polyethylen. Auch Becher mit separaten Kunststoffdeckeln fallen unter die Regelung. Diese Materialkombinationen machen Becher besonders praktisch – gleichzeitig sind sie aber auch schwer zu recyceln und daher im Fokus des Gesetzes.
Worin unterscheiden sich Getränkebecher von anderen Verpackungskategorien?
Worin unterscheiden sich Getränkebecher von anderen Verpackungskategorien?
Im Gegensatz zu Flaschen oder Kartons sind Becher in der Regel nicht verschlossen, sondern nur mit einem Deckel abgedeckt. Sie sind für den sofortigen Konsum gedacht, häufig im Bereich „To-Go“ oder bei Veranstaltungen. Anders als Lebensmittelbehälter, die für feste Speisen konzipiert sind, dienen Becher ausschließlich dem Trinken. Sie fallen auch in einer eigenen Kategorie mit einem höheren Abgabesatz von derzeit 1,236 Euro pro Kilogramm, da sie in großen Mengen genutzt werden und erheblich zum Abfallaufkommen im öffentlichen Raum beitragen.
Ab wann gilt ein Getränkebecher als EWK-Produkt?
Ab wann gilt ein Getränkebecher als EWK-Produkt?
Eine Besonderheit dieser Kategorie ist, dass Getränkebecher bereits im leeren Zustand als Einwegkunststoffprodukte gelten. Das bedeutet: Schon die Bereitstellung leerer Becher auf dem deutschen Markt, sei es durch einen Produzenten oder einen Importeur, löst die Pflicht zur Mengenmeldung und Abgabe aus. Damit unterscheiden sich Becher von anderen Verpackungskategorien wie Folien oder Lebensmittelbehältern, die erst nach Befüllung relevant werden.
Wer ist als Hersteller prüfpflichtig?
Wer ist als Hersteller prüfpflichtig?
Als Hersteller im Sinne des EWKFondsG gilt derjenige, der die Becher erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Das können Produzenten in Deutschland sein, die Becher herstellen und verkaufen, oder Importeure, die Einwegbecher aus dem Ausland einführen. Abhängig von den in Verkehr gebrachten Mengen müssen diese Akteure nicht nur die jährliche Meldung im DIVID-Portal vornehmen, sondern auch eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG durch akkreditierte Prüfer durchführen lassen. Gastronomiebetriebe oder Einzelhändler, die Becher lediglich beim deutschen Großhandel einkaufen und an ihre Kunden weitergeben, gelten dagegen nicht als Hersteller und sind nicht prüfpflichtig.
Auf den Punkt gebracht:
✅ Das macht einen Getränkebecher aus:
Ein Getränkebecher im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist ein Einweggefäß aus Kunststoff oder mit Kunststoffbeschichtung, das speziell dafür gedacht ist, Getränke aufzunehmen und direkt daraus zu trinken. Typisch sind To-go-Becher für Kaffee, Softdrinks oder Smoothies, oft ergänzt durch Deckel oder Trinkverschlüsse. Entscheidend ist die Eigenschaft, dass diese Verpackungen nach dem einmaligen Gebrauch entsorgt werden.
✅ Höhe der Abgabe pro Kilogramm:
Für Einweg-Getränkebecher gilt einer der höchsten Abgabesätze des gesamten Gesetzes. Aktuell sind es 1,236 Euro pro Kilogramm, die an den Einwegkunststofffonds zu entrichten sind. Damit gehören Becher zu den kostenintensivsten Verpackungskategorien im Rahmen der jährlichen Mengenmeldung.
✅ Ab wann wird der Becher zum EWK-Produkt?
Eine Eigenheit dieser Kategorie ist, dass bereits unbefüllte Becher als Einwegkunststoffprodukte gelten. Das bedeutet, dass die Abgabepflicht schon mit dem ersten Inverkehrbringen der leeren Verpackung entsteht – sei es durch den Produzenten in Deutschland oder den Importeur, der Becher aus dem Ausland einführt.
✅ Beispiele für betroffene Becherarten:
Dazu zählen beschichtete Pappbecher für Kaffee und Tee, reine Kunststoffbecher für Kaltgetränke, Clear Cups für Frappé oder Eisschokolade, Smoothie-Becher mit Domdeckel oder Softdrink-Becher, die in Kinos und Schnellrestaurants üblich sind. Auch die passenden Deckel sind automatisch Teil des Einwegkunststoffprodukts.
✅ Wer ist typischerweise betroffen?
Bei Getränkebehältern sind die betroffenen Akteure klar umrissen: Es handelt sich entweder um den Produzenten in Deutschland, der die Behälter herstellt und erstmals in den Verkehr bringt, oder um den Importeur, der Kunststoff-Getränkebehälter nach Deutschland einführt. Andere Handelsstufen, wie der Einzelhandel oder Gastronomiebetriebe, sind nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Getränkebecher nach dem EWKFondsG – Pflichtprüfung mit CERTIPLAST
Einweg-Getränkebecher sind in unserem Alltag allgegenwärtig. Ob der schnelle Coffee-to-go am Morgen, der Softdrink im Kino oder der Smoothie auf dem Weg zur Arbeit – in nahezu jeder Branche des Außer-Haus-Verzehrs werden Becher eingesetzt. Genau hier setzt das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) an, das die Umweltkosten für Sammlung und Reinigung gerechter verteilen soll. Unternehmen, die Getränkebecher produzieren oder importieren, sind verpflichtet, ihre Mengen zu melden, Abgaben zu entrichten und bei Überschreiten einer bestimmten Schwelle (> 100 kg) eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG durchführen zu lassen. CERTIPLAST begleitet Sie dabei von Anfang bis Ende und sorgt dafür, dass Sie rechtssicher und ohne unnötigen Aufwand handeln können.
Getränkebecher unterscheiden sich von anderen Verpackungen dadurch, dass sie für den direkten Konsum von Flüssigkeiten vorgesehen sind. Während Flaschen verschlossen werden und damit in erster Linie dem Transport dienen, sind Becher dazu da, Getränke unmittelbar verfügbar zu machen. Sie sind daher fester Bestandteil der To-go-Kultur. Einwegbecher gibt es in unterschiedlichen Varianten: Kunststoffbecher für kalte Softdrinks, beschichtete Pappbecher für Kaffee und Tee oder auch aufwendig gestaltete Smoothie-Becher mit Domdeckel. Gemeinsam ist allen Formen, dass sie einen Kunststoffanteil enthalten, der sie in den Anwendungsbereich des EWKFondsG bringt.
Die Materialvielfalt ist groß. Bei Kaltgetränken dominieren Becher aus Polystyrol oder Polypropylen, die transparent und stabil sind. Für Heißgetränke kommen Kartonbecher mit Kunststoff-Innenbeschichtung zum Einsatz, da sie Hitze und Flüssigkeiten standhalten müssen. Die Beschichtung sorgt dafür, dass der Becher nicht durchweicht und sicher in der Hand liegt. Hinzu kommen die Deckel, die häufig aus reinem Kunststoff bestehen und ebenfalls zum Einwegkunststoffprodukt gezählt werden. Für Unternehmen ist wichtig zu wissen: Auch vermeintlich „nachhaltige“ Papierbecher mit dünner Kunststoffschicht fallen vollständig unter die Abgabepflicht, weil sie technisch nicht ohne weiteres recycelt werden können.
Eine Besonderheit der Getränkebecher im EWKFondsG ist, dass sie bereits als leere Verpackungen abgabepflichtig sind. Das bedeutet, dass ein Produzent in Deutschland, der beschichtete Pappbecher an Großkunden liefert, genauso meldepflichtig ist wie ein Importeur, der Kunststoffbecher aus dem Ausland nach Deutschland bringt. Für die Gastronomie oder den Einzelhandel, die ihre Becher beim Großhandel einkaufen, entsteht dagegen keine unmittelbare Pflicht, da die Verantwortung auf einer früheren Stufe der Lieferkette liegt. Hersteller im Sinne des Gesetzes sind somit ausschließlich Produzenten und Importeure.
Die Kostenbelastung ist erheblich. Mit derzeit 1,236 Euro pro Kilogramm gehören Getränkebecher zu den teuersten Kategorien im Einwegkunststofffonds. Angesichts der Millionen Becher, die jährlich in Umlauf gebracht werden, kann die Abgabe schnell sechs- oder siebenstellige Beträge erreichen. Hinzu kommt die Pflicht zur jährlichen Mengenmeldung über das DIVID-Portal sowie die Durchführung einer unabhängigen Prüfung, die ab einer bestimmten Menge gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Prüfung darf ausschließlich durch akkreditierte Prüfer erfolgen und mündet in einer Prüfbestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Für viele Unternehmen stellen die neuen Vorgaben eine große Herausforderung dar. Es müssen präzise Mengendaten erhoben, Nachweise strukturiert und rechtzeitig an die Prüfer übermittelt werden. Fehler bei der Erfassung oder falsche Kategorisierungen können nicht nur zu Nachforderungen führen, sondern auch Bußgelder oder Vertriebsverbote nach sich ziehen. Gerade internationale Importeure, die Becher aus verschiedenen Ländern nach Deutschland bringen, stoßen hier schnell an ihre Grenzen.
Genau hier setzt CERTIPLAST an. Wir haben uns darauf spezialisiert, Unternehmen aus der Lebensmittel- und Getränkebranche bei der Umsetzung der Prüfpflichten zu unterstützen. Unsere Experten kennen die Details der Gesetzgebung, die Anforderungen der Prüfer und die typischen Stolperfallen. Mit klaren Prozessen, digitalen Vorlagen und sicheren Upload-Lösungen nehmen wir Ihnen den größten Teil der Arbeit ab. Wir erfassen Ihre Daten strukturiert und erstellen ein prüferfähiges Dossier. Anschließend koordinieren wir die Zusammenarbeit mit akkreditierten Prüfern und sorgen dafür, dass Sie einen rechtssicheren Prüfbericht erhalten, den Sie fristgerecht im DIVID-Portal einreichen können.
Mit CERTIPLAST haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Pflichten nach dem EWKFondsG zuverlässig erfüllt werden. Wir vereinen Fachkompetenz, digitale Prozesse und ein Netzwerk an erfahrenen Prüfern, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Ob Sie Becher in Deutschland produzieren oder aus dem Ausland importieren – wir stellen sicher, dass die Mengenmeldung und die Prüfung nach § 11 Einwegkunststofffondsgesetz korrekt, vollständig und rechtzeitig erledigt wird.