Prüfung nach § 11 EWKFondsG für Online-Händler & Importeure


Warum Online-Händler & Importeure vom Einwegkunststofffondsgesetz betroffen sind


Der Online-Handel boomt – und mit ihm der Import von Lebensmitteln und Getränken nach Deutschland. Ob Snacks, Süßwaren, Energy-Drinks oder Coffee-to-go-Produkte: Viele Händler bestellen ihre Waren direkt im Ausland und verkaufen sie über Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy oder im eigenen Shop.

Genau hier greift seit 2024 das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG) – umgangssprachlich oft auch Plastikgesetz genannt. Das Gesetz verpflichtet alle „Hersteller“ von Einwegkunststoffprodukten, ihre Mengen zu melden und durch einen akkreditierten Prüfer nach § 11 bestätigen zu lassen.

Viele Online-Händler und Importeure unterschätzen ihre Rolle. Sie sehen sich nicht als „Hersteller“. Doch im Sinne des Gesetzes gilt: Wer ein Einwegkunststoffprodukt erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, ist Hersteller. Das trifft insbesondere auf Importeure zu, die Snacks, Getränke oder To-go-Verpackungen aus dem Ausland beziehen und direkt an deutsche Endkunden oder Geschäftskunden verkaufen.

CERTIPLAST ist auf diesen Bereich spezialisiert. Wir haben große Erfahrung im E-Commerce und entsprechenden Audits und können Sie vollumfänglich unterstützen. So helfen wir Online-Händlern und Importeuren, ihre Prüfpflicht nach § 11 EWKFondsG sicher und effizient zu erfüllen. Denn: Die Auflagen sind neu, es gibt kaum Angebote – und dennoch drohen empfindliche Strafen, wenn die Pflicht ignoriert wird. Als international agierendes Unternehmen sind wir mit unserem Team breit aufgestellt und erledigen für Sie rechtskonform Ihre DIVID-Mengenmeldungspflichten hinsichtlich der Prüfung Ihrer Einwegkunststoffmengen in Deutschland.

Wer gilt als Hersteller nach EWKFondsG?

Wer gilt als Hersteller nach EWKFondsG?

Da für manche Händler nicht ganz einfach zu identifizieren ist, wer als Hersteller gilt, geben wir hier einen kurzen Überblick:

  1. Importeur: Sie importieren Snacks oder Getränke mit Einwegkunststoffverpackung direkt aus dem Ausland und verkaufen diese in Deutschland → Sie sind Hersteller nach dem Einwegkunststofffondsgesetz.
  2. Online-Händler mit Eigenmarke: Sie lassen Produkte im Ausland produzieren, importieren diese und bringen sie unter Ihrem Label in Deutschland auf den Markt → Sie sind Hersteller.
  3. Online-Händler mit reinem Inlandseinkauf: Sie kaufen Ware in Deutschland von einem Großhandel oder Produzenten → In diesem Fall hat der Vorlieferant die Pflicht, nicht Sie.
  4. Online-Händler konfektioniert verschiedene Schokoriegel, Schokoladen und Schokoladentrüffel und packt diese in eine Einwegkunststoffverpackung (Plastiktüte) → Sie sind Hersteller.

👉 Besonders wichtig: Getränkebecher und Getränkebehälter gelten schon leer als Einwegkunststoffprodukte. Händler, die Becher oder Flaschen beim deutschen Großhandel kaufen, sind nicht prüfpflichtig. Prüfen müssen nur Importeure, die diese Artikel selbst ins Land bringen.


Online Handel und Importe im Alltag - nach Einwegkunststofffondsgesetz


Beispiel 1: Amazon-Händler importiert Chips aus den USA

Ein Händler bestellt Container mit Chips-Tüten in den USA und verkauft diese über Amazon an deutsche Kunden.

👉 Prüfpflichtig, da es sich um Snackverpackungen handelt, die sofort verzehrbare Lebensmittel enthalten.

Beispiel 2: Online-Shop verkauft Schokoriegel aus der Schweiz

Ein Online-Shop-Händler importiert Schokoriegel in Folienverpackungen.

👉 Prüfpflichtig, weil die Folien mit verzehrfertigen Lebensmitteln befüllt sind.

Beispiel 3: Eigenmarke Energy-Drink in PET-Flaschen

Ein Händler lässt Energy-Drinks in Osteuropa abfüllen und importiert die Flaschen nach Deutschland.

👉 Prüfpflichtig, da er der Inverkehrbringer dieser PET-Flaschen ist.

Beispiel 4: eBay-Händler verkauft Süßwaren aus Deutschland weiter

Ein eBay-Händler kauft Schokolade bei einem deutschen Großhändler und verkauft diese weiter.

👉 Keine Prüfpflicht, da der Großhändler bereits Hersteller im Sinne des Gesetzes ist.

Beispiel 5: Import von Coffee-to-go-Bechern

Ein Händler lässt Becher mit Logo in China und Polen herstellen und importiert sie.

👉 Prüfpflichtig, da es sich um Getränkebecher handelt, die er erstmals in Deutschland bereitstellt.

Typische Probleme im Online-Handel

Unklarheit wer Hersteller ist

Viele Online-Händler sehen sich nicht als Hersteller – tatsächlich sind sie es, wenn sie Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) importieren. Besonderer Fokus liegt neben Getränkebechern auf Verpackungen mit Lebensmittel, die sofort verzehrt werden können. Egal ob Asia Food, American Beef Jerky, Schweizer Schokolade, Holländische Süßwaren oder Spanische Wurstsnacks der Importeur wird als Hersteller betrachtet und muss diese Mengen in Deutschland auf der DIVID-Plattform melden und sich ggf. prüfen lassen.

DIVID-Meldung unbekannt

Das Meldesystem DIVID ist neu und vielen Händlern unbekannt. Der “Grüne Punkt” als teil des Duales System Deutschland ist den meisten E-Commerce Händlern und Importeuren ein Begriff. Das seit 2024 eingeführte Einwegkunststofffondsgesetz jedoch nicht. Dabei ist dies genauso wichtig zu beachten und im Prinzip mit mehr Aufwand und Kosten verbunden. Denn hier muss die Mengenmeldung durch einen registrierten Prüfer erfolgen. Die jährliche Meldung auf der DIVID-Plattform kann dabei nur mit Prüfbestätigung, die mit qualifizierter elektronischer Unterschrift (QES) versehen ist, abgegeben werden.

Akkreditierte Prüfer fehlen

Der Markt steckt in den Kinderschuhen. Viele Unternehmer wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen. Entsprechende Fachprüfer sind schwer zu finden, ein regulärer Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ohne Kenntnis im Einwegkunststofffondsgesetz kann eine Prüfung nicht vornehmen. CERTIPLAST bietet die Lösung für Sie und organisiert die komplette Prüfung.

Komplexität der Lieferketten

Manche Händler beziehen Ware aus verschiedenen Ländern – hier ist die Abgrenzung schwierig. Was fällt unter das EWKFondsG und welche Produkte aus meinem Sortiment sind betroffen. Lieferanten aus dem Ausland können bei deutschen Gesetzen und Vorschriften oftmals nicht weiterhelfen.

Angst vor Bußgeldern & Verkaufsverbot

Viele fürchten hohe Strafen, wenn sie die Pflicht ignorieren oder Fehler machen. Und das zurecht. Bei nicht abgegebener Mengenmeldung oder bei der Unterlassung einer Registrierung kann ein Verkaufsverbot verhängt werden und Strafen bis zu 100.000 € verhängt werden. Darüber hinaus: E-Commerce Plattformen, wie z.B. Amazon sperren ASINS oder einzelne Angebote, falls eine Registrierung auf der DIVID-Plattform nicht nachgewiesen werden kann. Schnelles Handeln ist erforderlich, um keine Abstrafung im Ranking und Umsatzeinbußen zu riskieren.


CERTIPLAST für Online Händler & Importeure

CERTIPLAST ist Ihr Partner, um diese neue Pflicht zu erfüllen. Wir bieten:

1. Spezialisierung auf Online-Handel & Import
Wir sind E-Commerce Spezialisten und wissen, welche Verpackungen in Ihrem Bereich relevant sind. Darüber hinaus kennen wir Anforderungen von Online-Marktplätzen. Mit unserem Prüfservice bekommen Sie alles aus einer Hand und müssen sich nicht auf die Suche nach einem passenden Prüfer machen, der Ihr Geschäftsmodell versteht.

2. Einfache Datenerfassung
Sie können über unser Online Formular, auf das Sie nach Ihrem Kauf geleitet werden, Ihre Daten eingeben und alle relevanten Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind hochladen. Wir kümmern uns um den Rest.

3. Koordination mit akkreditierten Prüfern
Unsere akkreditierten und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldeten Prüfer (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige) übernehmen die Prüfung nach § 11 EWKFondsG und stellen die notwendigen Unterlagen für Sie aus. Diese können Sie dann fristgerecht auf der DIVID-Plattform einreichen und erfüllen die gesetzliche Einwegkunststoff Mengenmeldepflicht.

4. Transparenz & Rechtssicherheit
Mit uns vermeiden Sie Fehler und Sanktionen. Wir halten Sie über die einzelnen Schritte auf dem Laufenden und übersenden Ihnen nach Fertigstellung des Prüfberichts und der Prüfbestätigung, die mit einer QES ausgestattet wird, die Unterlagen sicher zu.


Mini-Checkliste für Online Händler - EWKFondsG Pflicht?

Mini-Checkliste für Online Händler - EWKFondsG Pflicht?

  • ☑️ Importieren Sie Snacks, Süßwaren oder Getränke mit EWK-Verpackungen direkt aus dem Ausland?
  • ☑️ Lassen Sie entsprechende Produkte unter eigener Marke im Ausland produzieren und importieren Sie diese selbst?
  • ☑️ Verkaufen Sie To-Go-Becher oder PET-Flaschen, die Sie direkt aus dem Ausland beziehen und importieren?
  • ☑️ Konfektionieren Sie selbst Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen (Bundles, Sets)?

Nutzen Sie nur deutsche Großhändler → Dann sind Sie in der Regel nicht prüfpflichtig.

👉 Wenn Sie eine der ersten vier Fragen mit „Ja“ beantworten, benötigen Sie eine Prüfung nach § 11 EWKFondsG.

Jetzt Mengen Prüfung nach §11 Einwegkunststofffondsgesetz buchen!

Für Online-Händler und Importeure ist das EWKFondsG eine echte Herausforderung. Snacks, Süßwaren, Getränke und To-go-Verpackungen sind zentrale Produkte im Handel – und oft prüfpflichtig. Das größte Problem: Es gibt kaum Prüfer am Markt. Viele Unternehmer wissen nicht, an wen sie sich wenden sollen.

CERTIPLAST füllt diese Lücke: Wir organisieren Ihre Prüfung, bereiten Ihre Daten auf, vermitteln akkreditierte Prüfer und sorgen dafür, dass Sie rechtssicher bleiben.